12 Os 56/77 | OGH | 10.10.1977 |
Veröff: EvBl 1978/49 S 134 = SSt 48/74 = RZ 1977/138 S 265 |
9 Os 24/85 | OGH | 17.04.1985 |
Vgl auch; nur: Durch die bloß mündliche - rechtzeitige - Verständigung der Angeklagten vom Hauptverhandlungstermin wurde die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO nicht verletzt. (T1) |
9 Os 152/86 | OGH | 21.01.1987 |
nur: Eine (rechtzeitige) mündliche Verständigung der Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin an Stelle der im Gesetz (§ 221 Abs 1 StPO) angeordneten schriftlichen Vorladung bedeutet eine Gesetzesverletzung. (T2); Beisatz: Welche grundsätzlich zur Kassierung des Ersturteils führt. Hingegen ist ein Verzicht des Angeklagten auf die Schriftlichkeit der Vorladung zu einem ihm (in der vertagten Hauptverhandlung) mündlich bekanntgegebenen Termin für die fortgesetzte Verhandlung durchaus zulässig und wirksam. (T3) Veröff: SSt 58/3 |
15 Os 154/92 | OGH | 11.03.1993 |
Vgl auch |
14 Os 44/03 | OGH | 05.08.2003 |
Vgl |
13 Os 14/12a | OGH | 05.04.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Angeklagte wurde von einem Angehörigen der österreichischen Botschaft in Ungarn über seine bevorstehende Überstellung nach Österreich zwecks Durchführung der Hauptverhandlung informiert. (T4) |
12 Os 58/12i | OGH | 26.06.2012 |
Vgl aber; Beisatz: Die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO unter anderem voraus, dass diesem die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Diesem strikten Erfordernis genügt (auch im Fall einer fortgesetzten oder wiederholten Hauptverhandlung) die bloße fernmündliche Verständigung vom Hauptverhandlungstermin nicht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19771010_OGH0002_0120OS00056_7700000_006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)