OGH 12Os56/14y (RS0129613)

OGH12Os56/14y3.7.2014

Rechtssatz

Mag auch die Aufnahme von Nacktfotos (oder die Zulassung der Anfertigung derartiger Lichtbilder) per se nicht ehrenrührig sein (vgl 12 Os 90/13x), so bedeutet das nicht, dass mit der Ankündigung einer vom Opfer nicht gewollten Veröffentlichung von durchaus freiwillig hergestellten, aber nicht für einen weiten Personenkreis bestimmten Nacktfotos, nicht mit einer Verletzung an der Ehre gedroht wird, liegt darin doch die Androhung, dem Opfer die gebotene achtungsvolle Behandlung zu verweigern und so sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Durch die angedrohte Veröffentlichung wird dem Opfer nämlich in Aussicht gestellt, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines anstoßerregenden Verhaltens bis hin zu Schamlosigkeit zu erwecken.

Normen

StGB §105 Abs1
StGB §202 Abs1

12 Os 56/14yOGH03.07.2014

Bem: vgl 12 Os 90/13x (T1)

12 Os 41/17xOGH21.09.2017

Auch; Beisatz: Die Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist seit Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (BGBl I 2015/112) am 1. Jänner 2016 eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20140703_OGH0002_0120OS00056_14Y0000_001

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