OGH 12Os55/86 (RS0101667)

OGH12Os55/8610.4.1986

Rechtssatz

Eine Strafverfügung kann nur ohne ein vorausgehendes (gerichtliches) Verfahren erlassen werden; zulässig sind ledig einfache Erhebungsakte. Nach einmal erfolgter Einleitung des ordentlichen Verfahrens ist jedoch die bereits begonnene - wenn auch vertagte (und allenfalls neu durchzuführende) Hauptverhandlung nach den allgemein geltenden Vorschriften durchzuführen und mit Urteil zu beenden (§ 458 Abs 1 StPO).

Normen

StPO §460 Abs1 B

12 Os 55/86OGH10.04.1986

Veröff: SSt 57/25

Dokumentnummer

JJR_19860410_OGH0002_0120OS00055_8600000_002

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