OGH 12Os53/96(12Os54/96)

OGH12Os53/96(12Os54/96)23.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Antonin D***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Antonin D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Februar 1996, GZ 9 d Vr 12.811/95-36, und über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Antonin D***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 22.November 1995 in Wien mit Wladislaw C***** (welcher das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ) im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwei Zimmermannhämmer und andere Wertgegenstände Gewahrsamsträgern der Firma D***** & R***** durch Aufbrechen der Vorhangschlösser eines Gerätecontainers und gewaltsames Aufdrücken einer Kellertüre, somit durch Einbruch und Aufbrechen eines Behältnisses mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen - inhaltlich undifferenziert - aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeits- beschwerde versagt.

Das Beschwerdevorbringen richtet sich - ohne einen formalen Begründungsmangel (Z 5) auch nur zu behaupten - ausschließlich gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung - vermag damit aber keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5 a).

Im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation gründete das Erstgericht die Täterschaft des Angeklagten auf die Angaben des Zeugen Reinhard U***** (US 9). Dieser hatte - im Widerspruch zur Verantwortung beider Angeklagter (147 f, 159 f) - behauptet, von Anfang an zwei Personen, und zwar zunächst beim Öffnen der Türe zum Gerätecontainer und schließlich beim Betreten des Rohbaues, wo die Angeklagten in der Folge festgenommen wurden, beobachtet zu haben (165). Die betreffende Aussage bildet - im Zusammenhang mit den Modalitäten der Täterfestnahme - für den Schuldspruch jene tragfähige Basis, die die Beschwerde zu Unrecht vermißt.

Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich die Beschwerde in der ziffernmäßigen Anführung dieses Nichtig- keitsgrundes, ohne auch nur anzudeuten, in welchem Belange dem Gerichtshof bei der Unterstellung der festgestellten Tat unter das angewendete Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Sie ist solcherart mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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