OGH 12Os50/95 (RS0106291)

OGH12Os50/9514.11.1996

Rechtssatz

Bei der Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Tatbeteiligte Bedacht zu nehmen. Eine Verpflichtung zur Ausklammerung bestimmter Wertersatzanteile für nur potentiell ausforschbare weitere Tatbeteiligte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Normen

FinStrG §19 Abs4

12 Os 50/95OGH14.11.1996
11 Os 9/04OGH30.03.2004

nur: Bei der Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Tatbeteiligte Bedacht zu nehmen. (T1); Beisatz: Sofern damit gerechnet werden kann, dass sie in absehbarer Zeit in Österreich vor Gericht gestellt und zum Wertersatz verurteilt werden können. (T2)

11 Os 113/04OGH08.03.2005

Vgl; Beis ähnlich T2

13 Os 119/06hOGH20.12.2006

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19961114_OGH0002_0120OS00050_9500000_004

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