OGH 12Os49/16x

OGH12Os49/16x16.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas F***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 18 U 49/08s des Bezirksgerichts Donaustadt, über den auf das Urteil des genannten Gerichts vom 7. April 2009 bezogenen Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer und des Verurteilten zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00049.16X.0616.000

 

Spruch:

In Stattgebung des Antrags der Generalprokuratur wird die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 18 U 49/08s des Bezirksgerichts Donaustadt verfügt und das Urteil dieses Gerichts vom 7. April 2009 aufgehoben.

Thomas F***** wird von dem Vorwurf, er habe fremde Sachen, und zwar zwei Türschlösser der Caroline L***** durch Verkleben und eine Fensterscheibe der Genannten durch Einschlagen mit einem Stein sowie ein Postkästchen der Post AG durch Dagegenschlagen beschädigt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gründe:

Thomas F*****, geboren am ***** in *****, wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. September 2008, GZ 38 U 26/08h‑7, (rechtskräftig) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „am 22. Dezember 2007 in W***** F***** durch Verkleben zweier Schlösser der Eingangstüre, Einwerfen einer Fensterscheibe sowie Schlagen gegen den Briefkasten der Wohnung der Caroline L***** fremde Sachen beschädigt, wodurch der Caroline L***** ein Schaden von 35,90 Euro an den Schlössern, 799,14 Euro an der Fensterscheibe und der Post AG ein Schaden von nicht feststellbarer, 3.000 Euro nicht übersteigender Höhe entstand“.

Mit (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem und gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 7. April 2009, GZ 18 U 49/08s‑7, wurde Thomas F*****, (vermeintlich) geboren am 15. April 1979, wegen desselben Sachverhalts gleichfalls des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund des im Akt AZ 18 U 49/08s des Bezirksgerichts Donaustadt (als ON 2) einliegenden Abschlussberichts der Polizeiinspektion Zohmanngasse vom 27. März 2008, GZ B1/552320/2007, der mit jenem im Strafakt AZ 38 U 26/08h des Bezirksgerichts Favoriten (ebenfalls ON 2) im Wesentlichen ident ist, besteht gegen die Richtigkeit der im Urteil des erstgenannten Gerichts vom 7. April 2009 ‑ offenbar im Hinblick auf das im Strafantrag (ON 3) angegebene (falsche) Geburtsdatum 15. April 1979 sowie angesichts einer neuen Adresse ‑ (implizit) getroffenen Annahme, beim Angeklagten Thomas F***** und bei dem vom Bezirksgericht Favoriten zu GZ 38 U 26/08h‑7 rechtskräftig Verurteilten gleichen Namens handle es sich um verschiedene Personen, erhebliche Bedenken, ohne dass dem Gericht dabei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre (RIS‑Justiz RS0117085, vgl auch RS0117416).

Thomas F***** war daher von dem mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Mai 2008 erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 letzter Halbsatz StPO wegen res judicata freizusprechen.

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