OGH 12Os46/08v

OGH12Os46/08v15.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz O***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Oktober 2007, GZ 4 Hv 147/03g-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Mai 2006, GZ 4 Hv 147/03p-110, wurde Franz O***** des (teils beim Versuch [§ 15 Abs 2 StGB] gebliebenen) Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß §§ 43a Abs 3, 43 Abs 1 StGB wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von sechzehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, GZ 12 Os 94/06z-8 (= ON 119 des Aktes), wies der Oberste Gerichtshof die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz O***** gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurück. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wurde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch 10, demzufolge auch in der Subsumtionseinheit nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie im Strafausspruch, aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde Franz O***** (im zweiten Rechtsgang) von dem von der Aufhebung betroffenen Anklagepunkt (rechtskräftig) freigesprochen. Für die bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teile des Schuldspruchs, die überflüssigerweise wiederholt wurden (Ratz, WK-StPO § 293 Rz 6; RIS-Justiz RS0100041), wurde über den Genannten nunmehr eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierundzwanzig Monaten verhängt, wovon gemäß §§ 43a Abs 3, 43 Abs 1 StGB ein Teil von neunzehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Unter Hinweis darauf, dass aus dem Gerichtsakt drei verschiedene Relationen zwischen dem unbedingten und dem bedingt nachgesehenen Teil der mit Urteil vom 15. Mai 2006 (im ersten Rechtsgang) verhängten 24-monatigen Freiheitsstrafe hervorgingen (so würden laut handschriftlicher Eintragung auf S 2 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 106 [= S 49/V] 18 Monate, laut S 29 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 106 [= S 107/V] hingegen sechs Monate und zufolge der schriftlichen Urteilsausfertigung [siehe US 4 = S 135/V] indessen 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen), bringt die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall [vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 726]) vor, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot „infolge der verschiedensten Versionen des verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe" nicht ausgeschlossen werden könne; möglicherweise sei im ersten Rechtsgang ein unbedingter Teil in einer Dauer verhängt worden, der unter demjenigen des (jetzt) bekämpften Urteils liegt.

Diese Kritik ist einer inhaltlichen Erwiderung mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung jenes Tatumstands, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht zugänglich. So wird nicht einmal in der Beschwerde selbst behauptet, dass im nunmehr angefochtenen Urteil tatsächlich „eine strengere Strafe" als im ersten Rechtsgang verhängt wurde. Mit bloßen Spekulationen zur Frage, „ob gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen wurde oder nicht", verlässt die Beschwerde aber die Grenzen des Nichtigkeitsverfahrens.

Bleibt anzumerken, dass die vom Schöffengericht im zweiten Rechtsgang verhängte Sanktion - 24 Monate Freiheitsstrafe, davon 19 Monate bedingt auf drei Jahre - im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer angeführten Strafen bzw zu den Relationen zwischen unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil in keinem Fall strenger ist und daher auch insofern ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 293 Abs 3 StPO) nicht indiziert wird.

Dem weiteren Vorbringen der Sanktionsrüge, dem Urteil ließe sich eine tragfähige Begründung für die Strafhöhe sowie für die Anwendung der §§ 43a Abs 3, 43 Abs 1 StGB in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht entnehmen, ist zu erwidern, dass das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung im engeren Sinn ebenso wie die Unterlassung einer sachverhaltsmäßigen Begründung für die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht keine Urteilsnichtigkeit iSd Z 11 zur Folge hat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 681, 688, 691). Im Übrigen führte fallbezogen das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe an, wog diese gegeneinander ab und bezog - wenn auch nicht näher konkretisierte - spezial- und generalpräventive Gründe in seine Überlegungen mit ein. Solcherart hat es aber sein Vorgehen in der Straffrage - der Beschwerde zuwider - gar wohl begründet.

Mit seiner Forderung nach gänzlich bedingter Strafnachsicht bringt der Beschwerdeführer schließlich bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz O***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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