European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00041.26K.0520.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * H* des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB (B/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 29. Juli 2025 in W* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung zur Ausführung der nachstehenden strafbaren Handlungen der Vereinigungsmitglieder * S*, * M* und * Ha* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er Aufpasserdienste leistete, und zwar
‑ zu jener von S*, M* und Ha*, die im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) in einem im angefochtenen Urteil näher beschriebenen Fall einer dort genannten Geschädigten diverse Wertgegenstände (US 12) durch Einbruch in eine Wohnstätte wegzunehmen versuchten, indem sie danach trachteten, die Wohnungstür mit einem Schraubenzieher aufzubrechen (A/II/), sowie
‑ zu jener von M*, der einer unbekannt gebliebenen älteren weiblichen Person (US 12) Bargeld wegzunehmen versuchte, indem er sich ihr von hinten näherte, ihren Rucksack öffnete und danach trachtete, hineinzugreifen (A/III/1/a/).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*.
[4] Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO, Art 4 des 7. ZPMRK) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS‑Justiz RS0120226 [insb T2] und RS0120334 [T2]).
[5] Der Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis lasse beim Schuldspruch B/ in Bezug auf das Faktum A/III/1/a/ mit der Formulierung „in einem Fall“ „offen, welcher der beiden festgestellten Angriffe“ dem Beschwerdeführer „zugerechnet wird“, es fehle diesbezüglich „jede Konkretisierung nach Opfer, Tatort oder konkreter Handlung“, sodass ein „Individualisierungsmangel“ vorliege und ein „Teilfreispruch“ hinsichtlich eines der beiden „Rucksackangriffe“ erfolgen hätte müssen, geht somit schon im Ansatz fehl, weil die der Sache nach geforderte Konkretisierung der Tat über die Individualisierung hinaus gerade nicht im Referat, sondern in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu erfolgen hat (Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 10 mwN). Im Übrigen trifft die Behauptung nicht zu (vgl US 12).
[6] Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten (US 9 ff [12 f]) erschloss der Schöffensenat in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen, wobei er die leugnende Verantwortung des Angeklagten H* sowie die Angaben der (ihre eigenen Tathandlungen betreffend großteils geständigen) Angeklagten S*, M* und Ha*, wonach der Beschwerdeführer in keiner Weise involviert gewesen sei, mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verwarf (US 14 ff). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.
[7] Der in Bezug auf den Schuldspruch B/ iVm A/III/1/a/ erhobenen Kritik der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider setzten sich die Tatrichter demnach mit den Angaben der Angeklagten S* und M* eingehend auseinander, erachteten diese jedoch in Bezug auf die Verneinung der Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig und mit den (gegenteiligen) polizeilichen Observationsergebnissen nicht in Einklang stehend (US 14 ff [17 f]).
[8] Auch die eine Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zum Schuldspruch B/ iVm A/II/ verneinende Aussage des Angeklagten M* und die „systematische Entlastung“ durch Ha* wurden von den Tatrichtern weder übergangen (Z 5 zweiter Fall) noch die darauf gegründeten Feststellungen offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall; vgl erneut US 14 ff [17 f]). Dass die tatrichterliche Begründung den Angeklagten H* nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS‑Justiz RS0098400 [insb T8]).
[9] Der Umstand, dass auf den sichergestellten Arbeitshandschuhen und Schraubenziehern keine DNA‑Spuren des Beschwerdeführers aufgefunden werden konnten (US 18 unter Verweis auf ON 65), steht – wie die Beschwerde selbst einräumt – den Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten H* nicht erörterungsbedürftig entgegen (Z 5 zweiter Fall). Mit eigenständiger Bewertung dieses Verfahrensergebnisses verliert sich die Rüge in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[10] Der Einwand, es läge eine „Widersprüchlichkeit“ (nominell Z 5 dritter Fall) vor, weil der Beschwerdeführer nach den Urteilskonstatierungen der „Anführer und Organisator der Gruppe“ war (US 9), obwohl er lediglich „zweier Beitragshandlungen […] zu Versuchstaten“ schuldig erkannt worden sei und jener, wonach die „Anführerrolle“ offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) sei, spricht keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268).
[11] Entgegen der zum Schuldspruch B/ in Bezug auf A/III/1/a/ erhobenen Behauptung (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (US 18 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116882).
[12] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers (US 12 f) releviert und zu deren Untermauerung – unter Außerachtlassung der Gesamtheit der diesbezüglichen erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 14 ff; siehe aber RIS‑Justiz RS0117446 [insb T1, T3 und T5]) – einzelne Passagen der (im Übrigen vom Schöffengericht ohnehin gewürdigten) Aussagen der Mitangeklagten isoliert hervorhebt und auf die Ergebnisse des DNA-Gutachtens betreffend die Tatwerkzeuge (ON 65) verweist, diese Verfahrensergebnisse eigenständig bewertet und daraus für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlüsse zieht, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099674). Vielmehr wendet sie sich mit diesem Vorbringen erneut nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[13] Die zum Schuldspruch B/ in Bezug auf A/III/1/a/ erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers in objektiver und subjektiver Hinsicht, weil die „bloße räumliche Nähe“ und ein als „'angespannt' interpretierter Blick in die Umgebung“ keine Handlung darstelle, die die Ausführung der Tat „ermöglicht, erleichtert, absichert oder in anderer Weise fördert“ und offen bleibe, ob H* „Kenntnis vom geplanten Diebstahl“ und einen „Bereicherungsvorsatz“ gehabt habe. Indem sie ihre Argumentation nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (insbesondere US 9, 12 f, 21) entwickelt, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
[14] Weshalb das dem Beschwerdeführer angelastete Leisten von Aufpasserdiensten durch angespanntes Kontrollieren der Umgebung, während der Angeklagte M* den Rucksack des Opfers öffnete (US 12, 21), keine kausale Beitragshandlung (vgl Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 82 ff mwN sowie RIS‑Justiz RS0089549) zu dessen Diebstahl sein sollte, erklärt die Rüge nicht (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).
[15] Auch die zum Schuldspruch B/ in Bezug auf A/II/ erhobene Rechtsrüge, die die Feststellungen zur Unterstützung der unmittelbaren Täter durch den Beschwerdeführer in Form des Leistens von Aufpasserdiensten in objektiver und subjektiver Hinsicht (US 12 f, 18) bekämpft, argumentiert nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (siehe aber erneut RIS‑Justiz RS0099810).
[16] Die Subsumtionsrüge (Z 10), die den Wegfall der Qualifikation nach § 130 Abs 3 (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB anstrebt, entwickelt ihre Argumentation nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts (insbesondere US 9, 13, 15, 18, 21). Damit verfehlt auch sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (abermals RIS‑Justiz RS0099810).
[17] Das Vorbringen zum „Fehlen der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation“ lässt keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen und wäre überdies nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt.
[18] Soweit die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) moniert, das Erstgericht habe bei einem gesetzlichen Strafrahmen des § 130 Abs 3 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe rechtsunrichtig einen solchen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe herangezogen, obwohl es die Anwendung des § 39 StGB zutreffend verneint habe, dabei aber die mit Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenats vom 26. Februar 2026 (ON 138) rechtskräftig erfolgte diesbezügliche Berichtigung in den Entscheidungsgründen der schriftlichen Urteilsausfertigung (US 23; vgl dazu § 270 Abs 3 StPO; Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 51)ignoriert, mit der klargestellt wird, dass die Tatrichter bei ihrem Sanktionsausspruch zutreffend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgingen, geht sie von vornherein ins Leere.
[19] Mit der Kritik, das Schöffengericht habe die mehrfache Tatbegehung zu Unrecht als erschwerend gewertet, die Erschwerungs- und Milderungsgründe unzutreffend gewichtet sowie die Höhe der Freiheitsstrafe durch die „Gleichbehandlung“ mit dem Angeklagten M* „sachfremd“ bemessen, erstattet die Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall) ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911, RS0099892 [insb T3] sowie Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 728).
[20] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[21] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[22] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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