OGH 12Os38/04; 13Os28/19w (RS0119837)

OGH12Os38/04; 13Os28/19w28.8.2019

Rechtssatz

Für die Zurechnung eines sonstigen Tatbeitrages zum Sonderpflichtdelikt der Untreue erfordert die Individualisierung der geförderten Tat im Urteil die Darlegung der pflichtwidrig schädigenden Handlung des unmittelbaren Täters. Dieser selbst muss jedoch nicht namentlich genannt sein; seine persönlichen Merkmale (§ 14 Abs 1 StGB) müssen konstatiert werden, weitergehende Anforderungen an die Individualisierung der Person des Befugnisträgers - die im Übrigen nicht vom Vorsatz des Beitragstäters umfasst zu sein braucht - können dem Gesetz nicht entnommen werden.

Normen

StGB §153
StPO §260 Abs1 Z1

12 Os 38/04OGH01.03.2005
13 Os 28/19wOGH28.08.2019

Dokumentnummer

JJR_20050301_OGH0002_0120OS00038_0400000_001

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