OGH 12Os35/01

OGH12Os35/0110.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thorsten S***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und Abs 3 FrG, AZ 11 Vr 130/01 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. März 2001, AZ 10 Bs 37/01 (= ON 23), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Thorsten S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des Beschuldigten Thorsten S***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der (nach seiner Festnahme am 11. Februar 2001) am 12. Februar 2001 verhängten Untersuchungshaft (allein) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO angeordnet.

Dabei ging das Beschwerdegericht davon aus, Thorsten S***** sei dringend verdächtig, das Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall FrG dadurch begangen zu haben, dass er am 10. Februar 2001 die rechtswidrige Einreise von Fremden, nämlich der afghanischen Familie Abdollah, Zahra, Mousa und Aghil Y***** von Österreich nach Deutschland mit dem Vorsatz, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht, förderte, indem er die Genannten in Niederösterreich in seinen PKW aufnahm, um sie nach Deutschland zu befördern, wobei er gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande handelte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde geht fehl.

Dass Thorsten S***** mutmaßlich gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande als Schlepper agierte, findet in der Aussage des Abdollah Y***** (S 21 ff) entsprechende Stütze, wonach der in Berlin (Deutschland) wohnhafte Beschuldigte nach Anruf durch einen Mittelsmann zum Einsatz kam. Die Depositionen dieses Zeugen, dass der Transport nach Österreich in mehreren Lastkraftwagen erfolgte, während die letzte Etappe nach Deutschland - für die er durch seinen Vater in Köln (zusätzlich zu den bereits in seiner Heimat bezahlten 20.000 US-Dollar) zu zahlen bereit war (S 21) - in einem Personenkraftwagen zurückgelegt werden sollte, stehen diesen haftrelevanten Annahmen nicht entgegen.

Die Tatbegehungsgefahr wurde - der Beschwerde zuwider - logisch und empirisch einwandfrei aus der dargestellten Verfügbarkeit für eine international operierende Schlepperorganisation abgeleitet. Dabei ging das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass die Einbindung des Beschuldigten in einen der gewinnträchtigsten Hauptzweige der organisierten Kriminalität (vgl 110 BeilNR 21. GP) die Bedeutung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seines regelmäßigen Einkommens in Berlin in den Hintergrund treten lässt.

Der spekulativ erhobene Einwand, Abdollah Y***** könnte den "Mittelsmann" erfunden haben, übergeht die mängelfreie Argumentation des Beschwerdegerichtes gegen die Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers, der die fremden afghanischen Staatsangehörigen nachts um 23 Uhr als Autostopper kostenlos mitgenommen haben will und keinen plausiblen Grund für seine Fahrt von Berlin nach Wien anführen konnte (S 160).

Die Behauptung, "dass auch gelindere Mittel möglich gewesen wären, um den Haftzweck zu erreichen", verfehlt die in § 3 Abs 1 GRBG geforderte deutliche Bezeichnung des Beschwerdegrundes, weil sie nicht erkennen lässt, durch welche Maßnahme konkret die Haft substituiert werden sollte.

Thorsten S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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