OGH 12Os31/14x (RS0129442)

OGH12Os31/14x3.4.2014

Rechtssatz

Gemäß § 81 Abs 1 StPO werden Erledigungen der Gerichte unter anderem durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG) bekanntgemacht, und zwar auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, der allerdings gemäß § 81 Abs 3 StPO auch die Akten zur Einsichtnahme in die Erledigung übermittelt werden können.

Die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft wird bereits durch gerichtlich verfügte Zustellung einer Beschlussausfertigung und nicht erst durch Einlangen des Aktes ausgelöst.

Aktenübermittlung

 

Normen

StPO idF BGBL I 2004/19 §81 Abs1

12 Os 31/14xOGH03.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20140403_OGH0002_0120OS00031_14X0000_003

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