European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00029.26W.0428.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in den Jahren 1999 und 2000 in A*
I./ mit der * 1992 geborenen, somit unmündigen * L* in einem Angriff den Beischlaf zu unternehmen versucht, indem er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte und in ihre Scheide einzudringen versuchte sowie in mehreren Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er mit seiner Zunge und mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang;
II./ an der Genannten in mehreren weiteren Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen und geschlechtliche Handlungen von ihr an sich vornehmen lassen, indem er mit seiner Hand ihre nackte Scheide streichelte und sich von ihr an seinem Penis teils bis zum Samenerguss streicheln ließ;
III./ durch die zu I./ und II./ geschilderten Taten mit der Genannten, die seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen „bzw diese zur Unzucht missbraucht“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Denn das Schöffengericht (US 14) hat die Angehörigeneigenschaft des Opfers zum Angeklagten (hier: gemäß § 72 Abs 2 StGB) zutreffend als erschwerend nach § 33 Abs 2 Z 2 StGB gewertet, weil die Angehörigeneigenschaft keinen subsumtionsrelevanten Umstand bei § 212 Abs 1 Z 2 StGB darstellt (vgl RIS-Justiz RS0130193).
[5] Entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur ergab sich kein Anlass für amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) hinsichtlich des zum Schuldspruch III./ behaupteten Feststellungsmangels (Z 10). Die unterbliebene Klärung von in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Indizien dahin, dass die Intentionen des Angeklagten auch seine Angehörigeneigenschaft im Sinne der – nach herrschender Rechtsprechung § 212 Abs 1 Z 2 StGB verdrängenden (RIS-Justiz RS0129723) – Norm der Z 1 leg cit umfassten, wirkte sich nämlich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil dieser Subsumtionsfehler den anzuwendenden Strafrahmen nicht tangierte (RIS-Justiz RS0100259 [T2], RS0099767 [T4]).
[6] Bleibt daher lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch der Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zu nachteilsfreier Betrachtung führt (vgl aber 11 Os 81/21b). Denn im Fall der Subsumtion der dem Angeklagten zu III./ angelasteten Tat nach § 212 Abs 1 Z 1 (anstelle Z 2) StGB könnte zwar das Angehörigenverhältnis nicht als erschwerend berücksichtigt werden (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), sehr wohl aber die konstatierte (US 5) Ausnützung einer Autoritätsstellung (§ 33 Abs 2 Z 3 StGB; vgl RIS‑Justiz RS0095270, wonach die Ausnützung dieser Stellung nicht Tatbestandserfordernis des § 212 Abs 1 Z 1 StGB ist).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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