OGH 12Os26/07a

OGH12Os26/07a3.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland E***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 14. November 2006, GZ 23 Hv 129/06b-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (1) sowie des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er

(1) Ende Oktober 2004 zwei vinkulierte Sparbücher seines am 20. Oktober 2004 verstorbenen Bruders Adalbert E***** mit dem Vorsatz vernichtet, zu verhindern, dass diese zum Beweis der vormaligen Einlagenstände und solcherart des tatsächlichen Umfangs des Nachlasses seines Bruders gebraucht werden,

(2) am 15. November 2004 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz einen Angestellten der R***** durch Vortäuschung seiner Verfügungsberechtigung über die in den im Schuldspruch 1 genannten Sparbüchern verbrieft gewesenen Guthaben zu deren Auszahlung verleitet, wodurch Adalbert E*****s Nachlass um zumindest 52.668,08 Euro geschädigt worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der - undifferenziert ausgeführten - Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es weder, formelle Begründungsmängel iSd Z 5 aufzuzeigen, noch, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Soweit die Beschwerde einen Widerspruch zwischen der im Urteilstenor genannten Schadenssumme von 52.668,08 Euro (US 2) und dem im Rahmen der Schadensberechnung in den Entscheidungsgründen genannten Betrag von 53.333 Euro (US 7) anspricht, bezieht sie sich mangels Tangierung einer Wertgrenze (in concreto § 147 Abs 3 StGB) nicht auf subsumtionsrelevante Tatsachen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der behauptete Widerspruch nicht besteht, weil der Urteilstenor ausdrücklich einen Mindestbetrag nennt (US 2). Die von der Rüge vermisste Begründung für die Konstatierungen zur Schadenshöhe findet sich auf den US 7 und 12. Sie erläutert die insoweit wesentliche Feststellung eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens mängelfrei.

Der wiederholt vorgetragene Vorwurf, das Erstgericht habe seinen Konstatierungen widersprechende Beweisergebnisse mit Stillschweigen oder unter Verwendung von Scheinbegründungen übergangen, trifft nicht zu. Die angefochtene Entscheidung legt die beweiswürdigenden Überlegungen eingehend dar und bezieht dabei auch Stellung zu der in Teilbereichen von einigen Zeugenaussagen gestützten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (US 8 bis 12). Indem die Rüge in diesem Zusammenhang die Erörterung einzelner Aussagedetails fordert, verkennt sie die Bedeutung des in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 428).

Entgegen der Beschwerde ist das Urteilsargument, die Aussage der Zeugin Hildegard H*****, Adalbert E***** habe ihr gegenüber geäußert, „rund" 1 Mio S (ds 72.672,83 Euro) angespart zu haben, korrespondiere mit den Einlagenständen der im Urteilstenor bezeichneten Sparbücher von zusammen „ca" 80.000 Euro, nicht in sich widersprüchlich. Mit den diesbezüglich unter Einbeziehung des gesamten Nachlassvermögens angestellten hypothetischen Überlegungen zu möglichen niedrigeren Einlagenständen wendet sich die Rüge nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Einwand, die angefochtene Entscheidung gehe aktenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer den festgestellten Einlagenstand von insgesamt etwa 80.000 Euro zugestanden habe, ignoriert die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, aus denen aufgrund des ausführlichen Referats der Einlassung des Beschwerdeführers (US 8) folgt, dass sich der Hinweis auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers (US 9) nicht auf die Einlagenstände bezieht. Entgegen der Beschwerde widersprechen die Feststellungen einander nicht, wonach einerseits der Beschwerdeführer gegenüber seinen Schwestern äußerte, dass die im Spruch genannten Sparbücher den Notar „nichts angingen" (US 5 f), und er andererseits die diesbezüglichen Einlagen auf von ihm eröffnete Sparbücher, von denen er eines seinem Bruder übergab, umbuchen ließ (US 5).

Im Übrigen erschöpft sich die Rüge in dem Bemühen, unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Urteilsargumenten Begründungsmängel abzuleiten, und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (zuletzt 12 Os 109/06f, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Der von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch 2 vorgebrachte Einwand fehlender Konstatierungen zum Täuschungsvorsatz übergeht die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Wissen um die fehlende Verfügungsberechtigung über die Sparbücher diese zum Zweck der unrechtmäßigen Realisierung vorgab (US 7), und stellt somit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform dar. Korrespondierendes gilt für das Vorbringen zur Chronologie der den Tathandlungen zeitlich vorgelagerten Geschehnisse, das sich inhaltlich auf die Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 3 bis 5) beschränkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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