European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00024.26K.0428.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Im Verfahren des Landesgerichts Feldkirch, AZ 66 Hv 70/25f, verletzen
1./ der Vortrag des gesamten Akteninhalts und der Vorstrafakten in der Hauptverhandlung § 252 Abs 2a StPO, in Bezug auf die Protokolle über die Vernehmung von (vormals) Mitbeschuldigten und Zeugen sowie deren Wiedergabe im Abschlussbericht iVm § 252 Abs 1 StPO;
2./ die unrichtige Belehrung über Beginn und Länge der Rechtsmittelfrist § 427 Abs 1 zweiter Satz iVm § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO sowie § 427 Abs 3 erster und zweiter Satz StPO;
3./ die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form § 270 Abs 4 StPO;
4./ die Unterlassung der Anordnung der Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten § 152 Abs 3 iVm § 129 Abs 4 Geo;
5./ das Unterbleiben der Zustellung einer solchen Rechtsmittelbelehrung § 6 Abs 2 StPO.
Das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Juni 2025, GZ 66 Hv 70/25f‑7.2, wird ebenso wie der zugleich ergangene Beschluss nach § 494a StPO zur Gänze ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
[1] Mit Strafantrag vom 27. Mai 2025 legte die Staatsanwaltschaft Feldkirch L* F* ein dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last und beantragte – soweit hier von Bedeutung – den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Jänner 2024, AZ 66 Hv 83/23i, und mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 28. Jänner 2021, AZ 15 U 252/20s, jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht (ON 3).
[2] Im darüber geführten Verfahren AZ 66 Hv 70/25f des Landesgerichts Feldkirch verfügte der Einzelrichter am 27. Mai 2025 die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung am 23. Juni 2025 unter Anschluss des Strafantrags (ON 1.2). Diese Sendung wurde am 3. Juni 2025 hinterlegt, jedoch nicht behoben (ON 9). Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde die neuerliche Zustellung (samt Strafantrag) über die Polizeiinspektion veranlasst (ON 1.3; Note vom 17. Juni 2025 im Ordner Erledigungen).
[3] Nach dem Akteninhalt sind diese Schriftstücke dem Angeklagten zugegangen, weil er am 23. Juni 2025 (vor Beginn der Hauptverhandlung) per E‑Mail (siehe aber § 84 Abs 2 erster Satz StPO; RIS‑Justiz RS0127859 [T3]) mitteilte, mit der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden zu sein (ON 6.1 und 6.2).
[4] Die Hauptverhandlung wurde sodann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt und – nach Zustimmung der öffentlichen Anklägerin zu einem Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO – der gesamte Akteninhalt samt den darin enthaltenen Angaben der (vormals) Mitbeschuldigten K* F* (ON 2.8) und * R* (ON 2.10) sowie der Zeugen * Fl* (ON 2.12) und K* F* (ON 2.13) und deren zusammenfassende Wiedergabe in ON 2.2 sowie der Inhalt der Vorstrafakten AZ 66 Hv 83/23i des Landesgerichts Feldkirch und AZ 15 U 252/20s des Bezirksgerichts Dornbirn vorgetragen (ON 29, 2).
[5] Mit – in gekürzter Form ausgefertigtem – Urteil vom selben Tag (ON 7.1, berichtigt in ON 7.2) wurde L* F* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Zugleich fasste das Landesgericht Feldkirch den Beschluss, gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn zu AZ 15 U 252/20s gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu AZ 66 Hv 83/23i gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit gemäß Abs 6 leg cit auf fünf Jahre zu verlängern.
[6] Nach mehreren E‑Mail-Nachrichten an den Angeklagten, in denen der Einzelrichter zunächst mitteilte, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil binnen drei Tagen nach Erhalt des betreffenden E‑Mails angemeldet werden müsse (Ordner „Beilagen anderer Personen“ ./II, 2), und schließlich erklärte, dass er davon ausgehe, der Angeklagte akzeptiere das Urteil, wenn er binnen drei Tagen keine Antwort erhielte (Ordner „Beilagen anderer Personen“ ./I, 1), vermerkte der Einzelrichter am 22. Juli 2025 die (vermeintlich am 19. Juli 2025 eingetretene) Rechtskraft des Urteils, verfügte die Einhebung der verhängten und der von der Widerrufsentscheidung umfassten Geldstrafe sowie die Zustellung des Protokolls‑ und Urteilsvermerks an den Angeklagten, jedoch ohne den Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung anzuordnen (ON 8).
[7] Der – ohne Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung übermittelte – (berichtigte) Protokolls‑ und Urteilsvermerk (ON 7.2) wurde am 1. Oktober 2025 zur Abholung hinterlegt (und vom Angeklagten am 6. Oktober 2025 tatsächlich übernommen [Zustellnachweis zur Verfügung ON 24]).
[8] Laut Mitteilung gemäß § 6 StrRegG ist L* F* am 8. Jänner 2026 verstorben (ON 30).
Rechtliche Beurteilung
[9] Wie die Generalprokuratur in ihrer zu Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wurde das Gesetz durch Vorgänge im bezeichneten Verfahren mehrfach verletzt:
[10] Für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter gelten gemäß § 488 Abs 1 StPO, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht.
[11] 1./ Gemäß § 252 Abs 1 StPO dürfen (ua) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Mitbeschuldigten oder Zeugen festgehalten worden sind, in der Hauptverhandlung nur in den in § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO geregelten Fällen verlesen werden.
[12] Gemäß § 252 Abs 2 StPO wiederum müssen Amtsvermerke über einen Augenschein und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, vorgelesen werden.
[13] Der solche Verlesungen iSd § 252 Abs 1 und 2 StPO substituierende Vortrag des erheblichen Inhalts von Aktenstücken durch den Vorsitzenden gemäß § 252 Abs 2a StPO setzt die Zustimmung der Beteiligten des Verfahrens, somit auch des Angeklagten voraus. Aus dem Fernbleiben eines gesetzeskonform geladenen Angeklagten von der Hauptverhandlung kann dessen – gegebenenfalls auch ein Einverständnis zur Verlesung beinhaltende (vgl RIS‑Justiz RS0127712) – Zustimmung zu einem solchen Vortrag nicht abgeleitet werden (RIS‑Justiz RS0117012 [T2]; siehe auch RS0099242 [T7]; Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 103, 134; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 234).
[14] Da eine Zustimmung des Angeklagten zum in der Hauptverhandlung erfolgten Vortrag des gesamten Akteninhalts und der Vorstrafakten nicht vorlag und keiner der Fälle des § 252 Abs 1 StPO, insbesondere kein Einverständnis des Angeklagten zur Verlesung iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO gegeben war, verletzt dieser Vorgang § 252 Abs 2a StPO; in Bezug auf die genannten Protokolle über die Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten sowie deren Wiedergabe im Abschlussbericht iVm § 252 Abs 1 StPO (11 Os 54/23k, 55/23g, 56/23d, 57/23a [Rz 10 ff]).
[15] 2./ Gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Urteil kann der Angeklagte innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben, wobei die Berufung auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden kann (§ 427 Abs 3 erster und zweiter Satz StPO). Fristauslösend ist nach § 427 Abs 1 zweiter Satz iVm § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO die persönliche Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Angeklagten (Bauer, WK‑StPO § 427 Rz 16 f).
[16] Die unrichtige Belehrung über Beginn und Länge der Rechtsmittelfrist stellt einen Verstoß gegen § 427 Abs 1 zweiter Satz iVm § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO sowie § 427 Abs 3 erster und zweiter Satz StPO dar.
[17] 3./ Die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form setzt nach § 270 Abs 4 StPO voraus, dass die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden.
[18] Das in seiner Abwesenheit gefällte (§ 427 Abs 1 StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber erst mit der persönlichen (§ 83 Abs 4 zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (§ 427 Abs 1 zweiter Satz StPO) wirksam. Vor diesem – die Einspruchsfrist (§ 427 Abs 3 erster Satz StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (§ 427 Abs 3 zweiter Satz StPO) erst auslösenden – Ereignis konnte das (schuldig sprechende Abwesenheits‑)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von § 270 Abs 4 StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eingetreten sein. Daher war seine Ausfertigung in gekürzter Form verfehlt (RIS‑Justiz RS0101784 [T3, T4]; Danek/Mann, WK‑StPO § 270 Rz 61), wodurch § 270 Abs 4 StPO verletzt wurde (11 Os 89/23g, 90/23d, 91/23a, 92/23y [Rz 10 f]).
[19] 4./ Gemäß § 152 Abs 3 Geo ist bei Zustellung eines Abwesenheitsurteils stets auch eine richtige, die Anfechtungsmöglichkeiten eines Abwesenheitsurteils beinhaltende (siehe zu den Anforderungen Ratz, WK‑StPO § 478 Rz 2 und 6; Bauer, WK‑StPO § 427 Rz 16; zum Ganzen Danzl, Geo11 § 252 Rz 15c) schriftliche Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; wobei dies gemäß § 129 Abs 4 Geo vom Richter in einer Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen ist (RIS‑Justiz RS0059446, RS0096533; Bauer, WK‑StPO § 427 Rz 16).
[20] Indem diese Anordnung verabsäumt wurde, liegt ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Geo vor (Danzl, Geo11 § 152 Rz 15c; zur Wahrnehmung der Verletzung von Verordnungen durch den Obersten Gerichtshof siehe RIS‑Justiz RS0102164 [T1]; Ratz, WK‑StPO § 292 Rz 12).
[21] 5./ Das Unterbleiben der Zustellung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung (vgl RIS‑Justiz RS0096531) an den Angeklagten bewirkt einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 StPO (Danzl, Geo11 § 152 Rz 15d; zum Ganzen 15 Os 70/24v, 71/24s [Rz 14 ff]).
[22] Da nicht auszuschließen ist, dass sich bereits die zu 1./ aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof – ungeachtet des zwischenzeitigen Ablebens des L* F* (RIS‑Justiz RS0096534; 12 Os 15/24h) – veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
[23] Den von der kassierten Entscheidung rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen ist damit die Grundlage entzogen (RIS‑Justiz RS0100444; Ratz, WK‑StPO § 292 Rz 28).
[24] Die nach der Beendigung des Verfahrens erforderlichen weiteren Schritte sind vom Landesgericht Feldkirch zu setzen.
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