OGH 12Os24/08h (RS0124412)

OGH12Os24/08h24.1.2023

Rechtssatz

Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren ist nicht als Betrug zu beurteilen. Denn die diesbezüglichen Vermögensinteressen des Bundes stehen im Dienste des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und sind diesem gleichzuhalten. Der staatliche Strafanspruch ist aber für sich allein gegen den Beschuldigten nicht strafrechtlich geschützt.

Normen

StGB §146 E
StGB §292a

12 Os 24/08hOGH22.08.2008
14 Os 84/22tOGH06.12.2022

Vgl; Beisatz: Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt, sondern die Wirksamkeit der (hier verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird. (T1)

14 Os 104/22hOGH24.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20080822_OGH0002_0120OS00024_08H0000_002

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