OGH 12Os210/10i (12Os211/10m)

OGH12Os210/10i (12Os211/10m)25.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert P*****, AZ 11 U 141/08f des Bezirksgerichts Leibnitz, über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Bezirksgerichts Leibnitz vom 15. April 2010, GZ 11 U 141/08f-28, und des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Berufungsgericht vom 14. September 2010, AZ 1 Bl 88/10k, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Strafsache gegen Robert P*****, AZ 11 U 141/08f des Bezirksgerichts Leibnitz, verletzen das Gesetz

1./ das Urteil des genannten Gerichts vom 15. April 2010, GZ 11 U 141/08f-28, in § 57 Abs 2 iVm Abs 3 (letzter Fall) StGB, sowie

2./ das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Berufungsgericht vom 14. September 2010, AZ 1 Bl 88/10k, in § 57 Abs 2 iVm Abs 3 (letzter Fall) StGB sowie in §§ 281 Abs 1 Z 9 lit b, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 471 StPO.

Diese Urteile werden aufgehoben und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Robert P***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 13. Juni 2006 in Hudo/Slowenien dadurch, dass er als Lenker des Autobusses mit dem amtlichen Kennzeichen ***** unter Missachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung und der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt mit überhöhter Geschwindigkeit über drei in die Fahrbahn als Geschwindigkeitshindernisse eingebaute Bodenwellen fuhr, sodass nachgenannte Mitreisende aus ihren Sitzen geschleudert wurden, diese fahrlässig am Körper verletzt, und zwar

1./ Rosemarie W*****, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich den Bruch des elften Brustwirbels, zur Folge hatte,

2./ Gertrude R*****, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich den Bruch des ersten Lendenwirbels, zur Folge hatte,

3./ Elisabeth S*****, die eine Stauchung der Lendenwirbelsäule erlitt,

4./ Gertrude K*****, die eine Zerrung der Rückenmuskulatur erlitt, und

5./ Christine T*****, die eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 15. April 2010, GZ 11 U 141/08f-28, wurde Robert P***** der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB sowie nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Juni 2006 in Hudo/Slowenien dadurch, dass er als Lenker eines Autobusses mit dem behördlichen Kennzeichen ***** unter Missachtung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt mit überhöhter Geschwindigkeit über eine in die Fahrbahn als Geschwindigkeitshindernis eingebaute Bodenwelle fuhr, sodass mehrere Autobusinsassen aus ihren Sitzen geschleudert wurden, fahrlässig zwei Personen schwere und drei Personen leichte Verletzungen am Körper zugefügt.

Robert P***** wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer - unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen - Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Während Robert P***** das Urteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, erhob die Staatsanwaltschaft Graz Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe. In (teilweiser) Stattgebung dieses Rechtsmittels hob das Landesgericht für Strafsachen Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 14. September 2010, AZ 1 Bl 88/10k (= ON 33), die Anzahl der Tagessätze auf 100 (im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) an und schaltete die gänzlich bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil aus; jedoch sah es gemäß §§ 43 Abs 1, 43a Abs 1 StGB einen Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nach.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die Urteile des Bezirksgerichts Leibnitz und des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 57 Abs 3 (letzter Fall) StGB beträgt die (Verfolgungs-)Verjährungsfrist bei den dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung sowohl nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) als auch nach § 88 Abs 1 StGB (bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB).

Mit Blick auf die Tatzeit (13. Juni 2006) wäre die Strafbarkeit der Tat mangels einer - im Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz festgestellten - Ablaufhemmung (§ 58 Abs 2 StGB) oder Fortlaufhemmung (§ 58 Abs 3 StGB idF vor BGBl I 2007/93; vgl E. Fuchs in WK² § 57 Rz 23) der Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des 13. Juni 2007 erloschen.

Eine Fortlaufhemmung der Verjährung iSd § 58 Abs 3 Z 2 StPO idF vor BGBl 2007/93 trat seinerzeit mit der Gerichtsanhängigkeit der Strafsache ein, welche mit der ersten gegen den Täter gewendeten gerichtlichen Maßnahme (etwa der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung beim Bezirksgericht) begann. Bei Auslandstaten, die im Inland zu verfolgen waren, wurde die Verjährungsfrist auch durch ein im Ausland deswegen bei Gericht anhängiges Verfahren gehemmt (vgl Leukauf/Steininger StGB³ § 58 Rz 20, 22, 23; E. Fuchs in WK² § 58 Rz 17).

Das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 15. April 2010 ist daher wegen eingetretener Verjährung mit Nichtigkeit gemäß §§ 281 Abs 1 Z 9 lit b, 468 Abs 1 Z 4 StPO behaftet.

Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Berufungsgericht hätte diese Nichtigkeit aufgreifen müssen, ist doch die eingetretene Verfolgungsverjährung jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit b, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 471 StPO; RIS-Justiz RS0091794 und E. Fuchs in WK² § 57 Rz 18; vgl auch Ratz, WK-StPO § 290 Rz 5).

Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Robert P***** auswirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

Da die Frage der Verjährung kein prozessuales Verfolgungshindernis betrifft, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 619 ff; E. Fuchs in WK² Vorbem §§ 57 bis 60 Rz 1), schiede eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst bei nicht ausreichender Feststellungsbasis an sich aus. Weil jedoch nach der Aktenlage die ersten gerichtlichen Maßnahmen (in Slowenien) frühestens - wiewohl die von der Kreisstaatsanwaltschaft Laibach gegen Robert P***** erhobene Anklage am 12. Juni 2007 beim Kreisgericht Laibach einlangte (S 11 iVm S 141 in ON 2) - am 21. Juni 2007 (durch Anordnung der Zustellung der Anklage; vgl S 147 f in ON 2) und in Österreich überhaupt erst am 22. September 2008 (durch Verfügung der Ladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Leibnitz; vgl S 3 in ON 1) getroffen wurden, sind - auch mit Blick auf den aktuellen Stand des Registers Verfahrensautomation Justiz - in einem weiteren Rechtsgang der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen nicht zu erwarten, sodass aus prozessökonomischen Erwägungen von der Rückverweisung an die erste Instanz abgesehen und in der Sache selbst entschieden werden konnte (vgl Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24; RIS-Justiz RS0118545).

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