OGH 12Os19/96(12Os20/96)

OGH12Os19/96(12Os20/96)20.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias Johann M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.November 1995, GZ 2 b Vr 10317/93-172, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Beschluß auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Matthias Johann M***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 3. September 1992 bis 30.April 1993 in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verantwortliche der im Urteilsspruch angeführten Unternehmen (1-5) durch Täuschung über Tatsachen, indem er als Geschäftsführer der Lemar Matthias M***** GmbH die Lieferung von Weizen, Reis und Zucker vorgab, zur Leistung von Anzahlungen in Höhe von insgesamt 8,049.375,65 S verleitet und dadurch einen Schaden in dieser Höhe herbeigeführt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 und Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte die Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, daß von der R*****bank ***** für die Firma C***** keine weiteren Akkreditive erstellt wurden (zu 1) und der Angeklagte mit der Firma N***** seit Juli 1992 Gespräche über - auch tatsächlich mögliche - Lieferungen von Grundnahrungsmitteln geführt hatte (zu 2 und 3; 450/IV), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers unterbleiben. Denn das Schöffengericht ist von diesen Prämissen ohnehin ausgegangen, hat sie jedoch mit mängelfreier Begründung als ungeeignet betrachtet, die von Anfang an mangelnde Lieferbereitschaft des Angeklagten in Frage zu stellen (US 12, 16 f).

Die Urteilsannahme, daß die Vertragserfüllung nicht - wie der Angeklagte behauptete - an der fehlenden Beibringung von Akkreditiven und Bankgarantien durch die Käufer, sondern allein daran scheiterte, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines hochverschuldeten Unternehmens seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Bestellung der Waren nicht nachgekommen ist, diese vielmehr nur vorgetäuscht und die erhaltenen Anzahlungen ohne Erbringung jedweder Gegenleistungen für sich verbraucht hat, beruht auf denkrichtigen Schlußfolgerungen aus den im Urteil dazu ermittelten Prämissen, namentlich dem Ergebnis des Buchsachverständigengutachtens (inbesondere S 18 in ON 54) und der mit der Verantwortung des Angeklagten unvereinbaren Korrespondenz, in welcher dieser - teils unter Verwendung gefälschter Urkunden - die bereits vorgenommenen Bestellungen unter Angabe genauer Lieferorte und -termine sogar schriftlich bestätigt hat (US 10 f).

Der Einwand (Z 5), das Erstgericht habe nicht begründet, warum es der Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat, ist daher unberechtigt.

Da das Schöffengericht die fehlenden Akkreditive und Bankgarantien mit mängelfreier Begründung (siehe oben) nicht als Ursache, sondern als Folge der mangelnden Warenbestellung ansah, bestand - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - weder Grund, auf die Verantwortung des Beschwerdeführers einzugehen, daß die Firma C***** letztlich keine Bankgarantie beigebracht habe (444 f), noch die von den Käufern für den Fall der durch sie verschuldeten Nichterfüllung des Vertrages vereinbarten Pönalezahlungen zu erörtern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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