Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 dritter Fall StGB zu Punkt 1. des Urteilssatzes und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen A***** (1.) "des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 4 StGB" und (2.) "des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB" schuldig erkannt.
Demnach hat er im Frühjahr 1997 in Wiener Neustadt
"1. eine Sache, nämlich einen Betrag von ca 2.000 S, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich Roman M*****, durch die Tat erlangte, dadurch an sich gebracht, daß er sich um diesen Teil der Diebsbeute vom Täter einladen ließ, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, nämlich ein Diebstahl durch Einbruch, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht;
2. den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, und zwar Roman M*****, welcher Anfang März 1997 in Wiener Neustadt eine Zeitungskasse mit einem Bargeldbetrag von 40 S einem Unbekannten mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sohin das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen hatte, nach der Tat dadurch unterstützt, die Sache, die der Täter durch die Tat erlangt hatte, zu verwerten, daß er ihm für das Aufschneiden der Kasse eine Zange zur Verfügung stellte".
Das Erstgericht traf dazu folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:
"Bei einem ... Einbruchsdiebstahl in einen PKW, von dem der Angeklagte wußte, erbeutete der Zeuge Roman M***** einen Betrag von ca 3.800 S. Diese Beute teilten sich der Angeklagte und der Zeuge M*****, indem sie das Geld gemeinsam verzechten, wodurch vom Angeklagten etwa die Hälfte dieses Betrages in der Größenordnung von 2.000 S verbraucht wurde.
Der Angeklagte gab in seiner Verantwortung vor Gericht zu, er habe gewußt, daß die Zeugen Roman und Lucia M***** gemeinsam Einbruchsdiebstähle begingen, was auch diese beiden Zeugen in ihren Aussagen vor Gericht zugaben. Das Schöffengericht kam daher zu dem Ergebnis, daß der Geldbetrag, mit dem der Zeuge Roman M***** den Angeklagten einlud, aus dieser Einbruchstour stammte, was auch dem Angeklagten bekannt war. Das Gericht ging davon aus, daß die Höhe der Kosten der Einladung etwa der Hälfte der Beute entsprochen hat, daher wie oben festgestellt, etwa 2.000 S ausmachte.
Der Angeklagte brachte einen Teil einer Sache, nämlich eines Bargeldbetrages von ca 3.800 S, welche der Täter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch einen Einbruchsdiebstahl in einen PKW, erlangte, in der Höhe von etwa 2.000 S dadurch an sich, daß er sich um diesen Betrag vom Täter, dem Zeugen Roman M***** einladen ließ" (US 6, 8, 9).
"Anfang März 1997 suchten die Zeugen Roman und Lucia M***** den Angeklagten um ca 23 Uhr in dessen Wohnung auf. Roman M***** hatte von einem Verkaufsständer eine Zeitungskasse gestohlen, die er jedoch ohne Werkzeug nicht öffnen konnte. Aus diesem Grund bat daher der Zeuge M***** den Angeklagten um eine Zange zum Öffnen der Kasse, die dieser in Kenntnis der diebischen Herkunft der Kasse und des Zwecks, zu dem das Werkzeug gebraucht wurde, auch borgte. Mit dieser Zange öffnete der Zeuge in der Küche der Wohnung des Angeklagten die Kasse und entnahm ihr einen Betrag von ca 40 S" (US 6).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Was die zum Schuldspruchfaktum 2. ausgeführte, die Verwirklichung der "Tatbestandsmerkmale des Verheimlichens, des Verhandelns, des Kaufens, Zum Pfand-Nehmens etc" problematisierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) anlangt, entbehrt sie der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die getroffenen Urteilsfeststellungen nicht mit dem geltenden Gesetz vergleicht. Denn der Beschwerdeführer übersieht, daß die StG-Nov. 1993 den Begriff des "Verhandelns" durch den vom Erstgericht zur Tatindividualisierung herangezogenen Begriff des Verwertens (das sind alle Tätigkeiten, die es dem Vortäter ermöglichen oder erleichtern sollen, eine hehlerei- taugliche Sache entgeltlich Dritten zu übertragen - Kienapfel BT2 § 164 RN 138), ersetzte (874 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII.GP 7).
Berechtigt hingegen sind die hinreichende Fest- stellungen zum Schuldspruchfaktum 1. vermissenden Beschwerdeausführungen (Z 9 lit a):
Unter ("sonst"-igem) Ansichbringen sind alle Handlungen zu verstehen, durch die jemand im Einverständnis mit dem Vortäter (oder Vorbesitzer) eigene eigentümerähnliche Verfügungsmacht über eine hehlereitaugliche Sache übernimmt, wobei Mitverfügungsmacht mit dem Vortäter genügt (SSt 56/39).
Da das Erstgericht einerseits annahm, daß der Angeklagte und der Zeuge M***** die Beute "teilten, indem sie das Geld gemeinsam verzechten", andererseits aber - ohne dazu nähere Modalitäten anzuführen - feststellte, daß der Zeuge M***** den Angeklagten "mit dem Geldbetrag einlud", ließ es sowohl die angenommene Tathandlung, als auch die fallbezogen in Betracht kommende, rechtlich gleichwertige Unterstützung des Vortäters bei Verwertung der aus der hehlereibegründenden Vortat stammenden Sache (etwa schon jede mitbestimmende Einflußnahme auf die Auswahl der mit dem Diebsgut finanzierten Konsumation wie auch beispielsweise die Annahme der Einladung zum Zweck der Schuldentilgung im Kompensationsweg) und damit die insbesondere bereits für die objektive Tatseite entscheidenden Tatsachengrundlagen im unklaren, weshalb - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen wäre - eine Erneuerung des Verfahrens im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang anzuordnen war (§ 285 e StPO).
Im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs wegen Hehlerei wird zu beachten sein, daß alle Verhehlungshandlungen eines und desselben Täters (ohne Rücksicht auf Begehungsphasen und Vorsatzarten) nur ein einziges Delikt darstellen (EvBl 1978/153).
Mit seiner Berufung und seiner gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobenen Beschwerde war der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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