OGH 12Os19/01

OGH12Os19/018.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Johann M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. November 2000, GZ 43 Vr 1668/98-232, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dr. Johann M***** wurde nach Teilkassierung des erstinstanzlichen Urteils vom 9. Dezember 1999 durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2000 (12 Os 43/00 = ON 223) und daran orientierter Modifizierung der dem Anklagevorwurf zugrunde gelegten Schadensbeträge durch den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vom 24. November 2000 (355/X) im zweiten Rechtsgang - unter Einbeziehung bereits rechtskräftiger Schuldsprüche wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB - neuerlich des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider verstößt die Annahme des besonders schwerwiegenden Missbrauchs einer Vertrauensstellung des Rechtsanwalts gegenüber seinen Klienten als Erschwerungsgrund (US 12) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, welches nur bei zusätzlicher Berücksichtigung eines bereits die Strafdrohung bestimmenden Umstands verletzt wäre (§ 32 Abs 2 StGB).

Abgesehen davon, dass der Angeklagte seine Vertrauensstellung als Rechtsanwalt auch beim Betrugskomplex gegenüber Klienten ausnützte (vgl etwa Urteilsfakten A IV. ON 211), kommt dem hier aktuellen Vertrauensmissbrauch eine über den sonst tatbestandsspezifischen Handlungsunwert hinaus akzentuierte Bedeutung, mithin erschwerende Relevanz zu. Anders als bei Konstellationen durchschnittlicher Tatbestandsverwirklichung nach § 153 bzw auch § 133 StGB, wie etwa durch einen Bankangestellten gegenüber seinem Geldinstitut (11 Os 98/83) oder durch einen PKW-Leasingnehmer fällt hier angesichts der für die Vertragssicherheit fundamental bedeutsamen Funktion von Treuhändern, namentlich, wenn sie durch Angehörige rechtsberatender Berufe ausgeübt wird, eine nicht vorweg von der Strafdrohung erfasste Aggravierungskomponente maßgebend ins Gewicht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 4d).

Die im Disziplinarverfahren rechtswirksam ausgesprochene Streichung des Angeklagten aus der Liste der Rechtsanwälte wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 4 iVm US 17 der ON 211). Indem er deren mangelnde Berücksichtigung in Bezug auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft kritisiert, bringt er lediglich einen Berufungsgrund zur Darstellung (Mayerhofer aaO E 6f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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