OGH 12Os189/94

OGH12Os189/9419.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian W***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21.Oktober 1994, GZ 26 Vr 2597/94-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian W***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, zum Teil in dem diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch III 2, soweit ihm nämlich der Diebstahl eines 8.500 S übersteigenden Bargeldbetrages zum Nachteil des Karl S***** zugrunde liegt, sowie in dem Christian W***** betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Christian W***** auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Christian W***** die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian W***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Innsbruck mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert weggenommen zu haben, und zwar (I) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem (rechtskräftig mitverurteilten) Heinz Sch***** als Mittäter (1) am 18.August 1994 im Gasthaus "K*****" der Elisabeth H***** eine Kellnergeldtasche mit ca 11.000 S und DM 350 Bargeld, (2) am 23.August 1994 im "*****kaffee" der Sonja N***** eine Kellnergeldtasche mit ca 4.000 S Bargeld sowie (III) als Alleintäter

(1.) am 25.August 1994 im Kaffee "J*****" dem Alexander S***** eine Kellnergeldtasche mit 1.500 S Bargeld und (2.) am 26.August 1994 dem Karl S***** ca 10.000 S Bargeld.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****.

In der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Angeklagte zum Schuldspruch III 2 (Diebstahl zum Nachteil des Karl S*****) gegen die tatrichterliche Feststellung eines 8.500 S übersteigenden Gesamtschadens in Höhe von ca 10.000 S und weist darauf hin, daß sich das Erstgericht im Zuge der Verwertung der (in der Hauptverhandlung verlesenen) sicherheitsbehördlichen Angaben des Bestohlenen über jene aus Seite 143 ersichtliche Nachtragspassage hinweggesetzt habe, aus der sich eine sukzessive Summenkorrektur der ursprünglich in der Höhe von 10.000 S aufgeschlüsselten gestohlenen Banknoten auf letztlich bloß 8.500 S ergebe. Diesem Beschwerdeeinwand kommt Berechtigung zu, weil die relevierte Aussagepassage bei der Beurteilung der Angaben des Geschädigten S***** in den Urteilsgründen tatsächlich keine Berücksichtigung fand.

Da der in Rede stehende Beschwerdeeinwand keinen bloß die Bewertungsproblematik betreffenden Umstand, vielmehr entscheidende Tatsachengrundlagen der Determinierung der Tatobjekte berührt, und bei (hier aktueller) Teilbarkeit des Diebsgutes die Tat in Beziehung auf einzelne Teilsummen (Banknoten) einer tatsächlich und rechtlich eigenständigen Differenzierung zugänglich ist, macht der - wie dargelegt zutreffend - geltend gemachte (im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht behebbare) formelle Begründungsmangel zu den quantitativen Tatsachengrundlagen des Schuldspruchs eine Urteilskassierung und die Anordnung der partiellen Verfahrenserneuerung in erster Instanz unabdingbar (§ 285 e StPO).

Im übrigen jedoch geht die Nichtigkeitsbeschwerde fehl.

Die gegen die Schuldsprüche I 1 und 2 gerichtete Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt nämlich aus den Akten keine Umstände auf, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der insoweit erhobene Einwand, der Mitangeklagte Heinz Eduard Sch***** hätte in der Hauptverhandlung eine der Tatausführung vorausgegangene Deliktsabsprache beider Täter - den Urteilsgründen zuwider - nicht bestätigt, weshalb auf der Basis gesicherter Beweisgrundlagen insoweit hinsichtlich des Angeklagten W***** lediglich eine Tatbeurteilung als bloße Hehlerei in Betracht komme, läßt seinerseits wesentliche Verantwortungsdetails des Tatkomplizen unberücksichtigt. Hat doch der Angeklagte Sch***** sowohl in der Hauptverhandlung (292) als auch im Zuge seiner (in der Hauptverhandlung ausdrücklich als zutreffend bezeichneten - 292) Angaben vor dem Untersuchungsrichter dezidiert eine jeweils vorweg abgestimmte Tatbeteiligung (auch) des Angeklagten W***** klargestellt (40).

Die in diesem Punkt mangels aktenkonformer Bezugnahme auf die relevierten Beweisergebnisse nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit - gleichfalls in nichtöffentlicher Beratung - zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Mit seiner überdies erhobenen Berufung war der Angeklagte Christian W***** auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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