OGH 12Os175/80 (RS0082714)

OGH12Os175/802.4.1981

Rechtssatz

Wird ein "Auslesewein", der (durch Zusätze) geschmacklich annähernd einem "Beerenauslesewein" entspricht und als solcher auch von der Weingütersiegelkommission durch Bewilligung des Weingütesiegels anerkannt wird, als "Beerenauslesewein" verkauft, so tritt bei den Konsumenten, denen es in erster Linie auf die Qualität, nicht aber auf die Bezeichnung des Weins ankommt, im Regelfall ein relevanter Schaden nicht ein.

Normen

StGB §146 C3
WeinG §19 Abs4 litb
WeinG §19 Abs4 litc

12 Os 175/80OGH02.04.1981

Veröff: EvBl 1981/203 S 579 = SSt 52/20

9 Os 62/83OGH04.10.1983

Vgl; Beisatz: Betrug, wenn Normalweis als Qualitätswein verkauft wird; Schadenseintritt schon bei den Erstabnehmern. (T1) Veröff: SSt 54/73

12 Os 28/86OGH24.04.1986

Vgl; Beisatz: Betrug bei durch Beinahe verschiedener Zusätze, insbesondere Diäthylenglykol, als "Wein" gänzlich entwerteter Flüssigkeit. (T2) Veröff: EvBl 1987/22 S 92 = JBl 1987,261

Dokumentnummer

JJR_19810402_OGH0002_0120OS00175_8000000_001

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