OGH 12Os169/95

OGH12Os169/958.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.September 1995, GZ 2 a Vr 6.521/95-142, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, des Angeklagten Michael P***** und des Verteidigers Dr.Kresbach zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Michael P***** wird verworfen.

Seiner Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 10 (zehn) Monate herabgesetzt wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael P***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (B) und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 4 StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

Ende Mai, Anfang Juni 1995 dazu beigetragen, daß Rudolf Z***** am 6. Juni (im Urteil unrichtig: Mai) 1995 in Wien der Firma P***** Betriebs GmbH mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Einbruch, nämlich durch Einsteigen in deren Geschäftslokal nach Einschlagen der Oberlichtenglasscheibe der Eingangstür 15 Mobiltelefone in einem 25.000 S weit übersteigenden Wert wegnahm (Schuldspruch des Angeklagten Z***** A/2 des Urteilssatzes), indem er den unmittelbaren Täter durch die wiederholten Erklärungen, er werde Abnehmer für die Mobiltelefone suchen, in seinem Tatentschluß bestärkte und ihm vorschlug, die in Tatortnähe wartenden Taxis mittels Mobiltelefons abzurufen, um unbemerkt einbrechen zu können (B); weiters

Ende Mai 1995 eine Sache, die Rudolf Z***** durch einen Diebstahl durch Einbruch (Schuldspruch des Angeklagten Z***** A/1 des Urteilssatzes) erlangt hat, nämlich eine Manometerbrücke, an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch welche die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründen (C).

Rechtliche Beurteilung

Während der Angeklagte Rudolf Z***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft Michael P***** die ihn betreffenden Schuldsprüche mit einer auf die Z 5, 5 a 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Wenngleich die Rechtsmittelanträge generell darauf abzielen, "das angefochtene Urteil aufzuheben" und sich damit auch auf den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 12 und 4 StGB beziehen, mangelt es der Beschwerde insoweit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO), weshalb sie in diesem Umfang einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt.

Im übrigen - soweit sie also das Schuldspruchfaktum B betrifft - ist sie nicht begründet.

Nach den diesbezüglichen Urteilsannahmen war dem Beschwerdeführer bewußt, daß seine Zusage, Abnehmer für die Mobiltelefone zu suchen, zur Bestärkung des Tatentschlusses beim unmittelbaren Täter beitrug (US 11) und wollte er, daß es zur Vollendung des Einbruchsdiebstahls durch Rudolf Z***** kam, um diesem (und der von ihm schwangeren Claudia S***** - P***** frühere Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes) durch Überführung wegen der vollendeten Straftat zu schaden (US 10, 12, 13).

Damit wurde jedoch - der Undeutlichkeit (Z 5) bzw Feststellungsmängel (Z 9 lit a) in Ansehung der subjektiven Tatseite relevierenden Beschwerde zuwider - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß Michael P***** die Verwirklichung des Gewahrsamsbruches mit Bereicherungsvorsatz durch den unmittelbaren Täter anstrebte (US 3, 4, 7), was zur dolosen Tatbestandsrealisierung - die ja keinen persönlichen Vermögenszuwachs auf Seiten des Beitragstäters erfordert - hinreicht.

Daß aber der Beschwerdeführer von dem konstatierten Vorsatz erfüllt war, konnten die Tatrichter - entgegen der weiteren Mängelrüge - aus seinem gesamten äußeren Verhalten schlüssig ableiten, wobei allein schon der Umstand, daß er seine Kenntnis der Tatzeit der Polizei nicht rechtzeitig offenbarte, hinreicht, keinerlei Bedenken (Z 5 a) gegen die dem Schuldspruch B zugrunde liegenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufkommen zu lassen.

Fehl geht ferner der weitere Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die "unbenutzte oder unwirksame Beitragshandlung" begründe keine Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB. Denn auch das festgestellte Bestärken des vom unmittelbaren Täter schon gefaßten Tatentschlusses stellt einen psychischen Tatbeitrag im Sinn der zitierten Gesetzesstelle dar (Kienapfel AT5 E 5 RN 16 mwN).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich, mit welcher der Beschwerdeführer die Unterstellung der Tat unter §§ 15, 164 StGB anstrebt, vernachlässigt die zum Faktum B getroffenen Konstatierungen und verfehlt somit ihre gesetzmäßige Darstellung.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Michael P***** gemäß §§ 28 Abs 1, 129 StGB fünfzehn Monate Freiheitsstrafe, wobei es das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, die Sicherstellung eines Großteils der Diebsbeute und das teilweise Geständnis als mildernd berücksichtigte.

Die dagegen von Michael P***** erhobene Berufung ist teilweise begründet.

Legt man nämlich den konstatierten Milderungsgründen die gebührende Bedeutung bei und zieht man vergleichsweise die über den - weit schwerer vorbestraften - Haupttäter verhängte Freiheitsstrafe mit ins Kalkül, dann erscheint die beim Berufungswerber geschöpfte Unrechtsfolge beträchtlich überhöht; sie war daher auf das aus dem Spruch ersichtliche tatschuldgerechte Maß zu reduzieren.

Dem darüber hinausgehenden Begehren auf außerordentliche Strafmilderung und (teil-)bedingte Strafnachsicht konnte mit Rücksicht auf die mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen aus spezialpräventiven Erwägungen kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte