OGH 12Os168/95 (RS0094708)

OGH12Os168/9518.1.1996

Rechtssatz

Ist die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von in jedem Einzelfall für sich allein schweren Betrügereien gerichtet, so wird die strafbare Handlung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach § 148 zweiter Fall StGB bezeichnet, wogegen die strafbare Handlung im Falle, daß sich die Absicht nur auf die wiederkehrende Begehung von Betrügereien richtet, die bloß durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge (§ 29 StGB) einen schweren Betrug ergeben (§ 147 Abs 2 StGB), einen schweren gewerbsmäßigen Betrug nach § 148 erster Fall StGB darstellt (vgl WK-StGB - 2 § 148 Rz 6).

Normen

StGB §148

12 Os 168/95OGH18.01.1996
14 Os 170/03OGH16.03.2004

Auch

14 Os 141/04OGH15.02.2005

Auch

14 Os 16/05tOGH16.02.2005

Auch

15 Os 10/06vOGH16.03.2006

Auch; nur: Ist die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von in jedem Einzelfall für sich allein schweren Betrügereien gerichtet, so wird die strafbare Handlung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach § 148 zweiter Fall StGB bezeichnet. (T1)

15 Os 39/07kOGH30.05.2007

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960118_OGH0002_0120OS00168_9500000_001

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