OGH 12Os16/00

OGH12Os16/0016.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin E***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 19. November 1999, GZ 20 Vr 1070/99-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Martin E***** (geboren am 26. April 1982) wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 11. Februar 1999 in Höchst mit der am 12. September 1985 geborenen, sohin unmündigen Simone S***** den Beischlaf unternahm.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stellte unmissverständlich fest, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt wusste, dass Simone S***** noch nicht 14 Jahre alt war (US 3). Schon im Hinblick darauf geht der Beschwerdeeinwand mangelhafter Begründung der subjektiven Tatbestandserfordernisse (Z 5, nominell auch Z 9 lit a) durch die - nach Erörterung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse - (bloß) zusammenfassenden Urteilsannahme, wonach der Angeklagte am 11. Februar 1999 das tatsächliche (von der Rüge als begrifflich "ungenau" bezeichnete) Alter der Simone S***** bekannt war (US 4), ins Leere. Ob der Angeklagte die zwischen ihm und Simone S***** bestehende (von den Tatrichtern mit drei Jahren und vier Monaten festgestellte) Altersdifferenz kannte (Z 5, nominell auch Z 9 lit a und lit b), war als gesetzesfremde Tatkomponente - der Beschwerde zuwider - nicht zu erörtern, weil der persönliche Strafausschließungsgrund des § 206 Abs 4 StGB nur bei Vorliegen des objektiven Altersunterschiedes, dann aber unabhängig von den diesbezüglichen Vorstellungen des Täters zum Tragen kommt EB STRÄG 1988 22).

Gleiches gilt für die Urteilsannahme, wonach die Mutter des Angeklagten diesem das Alter des Mädchens mitteilte (US 4), die in der Verantwortung des Beschwerdeführers, der die Frage des Vorsitzenden, ob seine Mutter ihm mitgeteilt habe, wie alt Simone S***** sei, mit den Worten: "Sie hat gesagt, dass sie zwölf Jahre alt ist." (107) beantwortete, volle Deckung findet.

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich in einer durch Darlegung einzelner von jener der Tatrichter abweichender Interpretationsvarianten von Beweisergebnissen und durch Betonung der die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung des Angeklagten hier unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 a, 285 d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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