OGH 12Os159/83 (RS0101563)

OGH12Os159/8317.11.1983

Rechtssatz

Verhandlung und Urteilsfällung ohne unmittelbare Anhörung des ausgebliebenen Beschuldigten (Angeklagten) ist eine Folge prozessualen Ungehorsams, der durch Nichtbefolgung der Vorladung gesetzt wurde. Ist die Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten (Angeklagten) unterblieben, kommt ein derartiger Ungehorsam nicht in Betracht, weshalb das Abwesenheitsverfahren ausnahmslos unzulässig ist.

Normen

StPO §427 Abs1
StPO §491

12 Os 159/83OGH17.11.1983

Dokumentnummer

JJR_19831117_OGH0002_0120OS00159_8300000_001

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