OGH 12Os152/08g

OGH12Os152/08g19.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 12, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 84/05v des Landesgerichts St. Pölten, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Jugendschöffengerichts vom 27. Juni 2005 (ON 415) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, der Dolmetscherin Mag. Herbich sowie des Verteidigers Dr. Gollowitsch für Gabor Ko*, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2009:E90405

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

A./ Das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Juni 2005, GZ 9 Hv 84/05v‑415, verletzt das Gesetz

I./ betreffend den Angeklagten Norbert K* durch Schuldspruch II./, soweit sich dieser auf die Schuldsprüche I./1./a./ und I./1./b./ bezieht,

in dem aus dem XX. Hauptstück der StPO aF (nunmehr 16. Hauptstück der StPO) abzuleitenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft und in dem in Art 4 Z 1 des 7. ZP‑EMRK (nunmehr auch § 17 Abs 1 StPO) verankerten Verbot wiederholter Strafverfolgung;

II./

1./ betreffend den Angeklagten Norbert K* durch den Schuldspruch II./ iVm I./1./c./, d./, e./, f./, g./, I./2./a./, b./, c./, I./3./a./, c./, d./, e./, f./, j./, k./, w./, x./, I./4./a./, b./, c./, d./, e./, f./, I./5./a./, b./, c./, d./, e./, f./, g./, h./, i./, j./, k./, I./7./b./, I./8./a./, b./, c./, d./ und

2./ betreffend den Angeklagten Balasz J* durch die Schuldsprüche I./1./c./, d./, e./, f./, g./, I./2./a./, b./, c./

in § 31 Abs 1 EU‑JZG aF;

III./ betreffend die Angeklagten Balasz J*, Norbert K*, Roland H*, Zoltan F* und Gabor Ko* durch den Schuldspruch III./

in § 278 Abs 1 und Abs 3 StGB.

B./ Es werden

I./ dieses Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in seinen

1./ den Angeklagten Balasz J* betreffenden Schuldsprüchen I./1./c./, d./, e./, f./, g./, I./2./a./, b./, c./;

2./ den Angeklagten Norbert K* betreffenden Schuldspruch II./, soweit er sich auf die Schuldsprüche I./1./a./, b./, c./, d./, e./, f./, g./, I./2./a./, b./, c./, I./3./a./, c./, d./, e./, f./, j./, k./, w./, x./, I./4./a./, b./, c./, d./, e./, f./, I./5./a./, b./, c./, d./, e./, f./, g./, h./, i./, j./, k./, I./7./b./, I./8./a./, b./, c./, d./ bezieht, und

3./ die Angeklagten Balasz J*, Norbert K*, Roland H*, Zoltan F* und Gabor Ko* betreffenden Schuldspruch III./,

demzufolge die bei den Angeklagten Balasz J* und Norbert K* jeweils gemäß § 29 StGB gebildete Subsumtionseinheit

und die alle Angeklagten betreffenden Strafaussprüche, sowie

II./ die die Angeklagten Roland H* und Norbert K* betreffenden Beschlüsse gemäß § 494a StPO aufgehoben.

C./ Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Es werden

I./ Norbert K* von der wider ihn erhobenen Anklage betreffend die im Schuldspruch II./ bezeichneten Taten, soweit sie sich auf die in den Schuldsprüchen I./1./a./, b./, c./, d./, e./, f./, g./, I./2./a./, b./, c./, I./3./a./, c./, d./, e./, f./, j./, k./, x./, y./, I./4./a./, b./, c./, d./, f./, g./, I./5./a./, b./, c./, d./, e./, f./, g./, h./, i./, j./, k./, I./7./b./, I./8./a./, c./, d./ geschilderten Sachverhalte beziehen, und

II./ Balasz J* von der wider ihn erhobenen Anklage betreffend die im Schuldspruch I./1./c./, d./, e./, f./ g./, I./2./a./, b./, c./ genannten Taten

jeweils gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

III./ Im Übrigen wird die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

 

Gründe:

 

Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem, auch den Mitangeklagten Peter N* betreffendem - Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30. April 2004, GZ 15 Hv 68/04h‑37, wurde Norbert K* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ (richtig) 15, 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2004 in Waidhofen/Ybbs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Peter N* und dem gesondert verfolgten Balazs J* der „Firma" F* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht, und zwar 360 kg Aluminium‑Montageteile im Wert von 1.800 EUR, indem sie diese in Plastiksäcke füllten und zum Abtransport bereitstellten.

Vom weiteren Vorwurf, er hätte in Waidhofen/Ybbs Anfang Februar 2004 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Peter N* und dem abgesondert verfolgten Balazs J* der „Firma" F* fremde bewegliche Sachen, nämlich 326 Stück Aluminium‑Geländersteher im Wert von 3.586 EUR mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30. April 2004 gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Dieses Urteil erwuchs infolge Rechtsmittelverzichts der Verfahrensparteien in Rechtskraft.

In der Strafsache gegen Balasz J* und andere, AZ 17 Ur 326/04v des Landesgerichts St. Pölten, wurden gegen die Beschuldigten Norbert K* und Balasz J* am 21. Oktober 2004 über Antrag der Staatsanwaltschaft Europäische Haftbefehle erlassen (ON 27, 28). Darin wurde ihnen zur Last gelegt,

A./ gemeinsam mit Peter N*, Andras Kol* und weiteren ungarischen Staatsangehörigen eine kriminelle Vereinigung zum Zweck der Begehung fortlaufender Einbruchsdiebstähle in Österreich gegründet und sich in der Folge an dieser Vereinigung als führendes Mitglied beteiligt zu haben;

B./ nachstehende fremde bewegliche Sachen im Rahmen der zu Punkt A./ dargestellten kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung jeweils eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, teils durch Einbruch, teils mit einem 2.000 EUR übersteigenden Wert, teils als Bestimmungstäter nach § 12 StGB gestohlen zu haben, um sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei es teilweise beim Versuch blieb, und zwar;

1./ am 3. August 2004 gegen 22:00 Uhr in Loosdorf eine bezinbetriebene Vibrationsstampfmaschine im Wert von 1.889 EUR;

2./ in der Zeit zwischen 21. April 2004 und 3. September 2004 in Hörsching in insgesamt fünf Angriffen Nirosta‑Teile im Wert von rund 40.900 EUR dem Unternehmen B*, wobei zuvor teilweise der Maschendrahtzaun des Lagerplatzes aufgeschnitten wurde;

3./ in der Nacht vom 13. Juli 2004 auf 14. Juli 2004 in Marchtrenk Flachstahl dem Unternehmen H* im Wert von 8.385 EUR;

4./ am 6. September 2004 sowie am 17. September 2004 gegen 01:30 Uhr in Altmünster in zwei Angriffen Aluminium dem Unternehmen I* im Wert von zumindest 3.625 EUR;

5./ im August 2004 in Gmunden ein Moped eines noch auszuforschenden Geschädigten;

6./ am 21. September 2004 in Leonding Buntmetallgegenstände dem Unternehmen E* im Wert von 8.016 EUR;

7./ im August 2004 in Katzelsdorf in mehrfachen Angriffen Aluminium teils durch Einbruch in ein versperrtes Lager einem noch auszuforschenden Unternehmen;

8./ am 29. August 2004 in Niederösterreich einen Kleinmotor, welcher aus einem PKW Marke Peugeot ausgebaut wurde;

9./ in der Zeit zwischen 13. Jänner 2004 bis August 2004 in Kaumberg in mehrfachen Angriffen insgesamt etwa 50 Stück Kupferstangen sowie 5.000 Kilogramm Buntmetall im Wert von zumindest 10.000 EUR dem Unternehmen I*, wobei eine Eisenkette aufgebrochen wurde;

10./ am 4. September 2004 in Traboch acht Zentner Kupfer eines noch auszuforschenden Geschädigten;

11./ am 26. Juni 2004 sowie am 4. Juli 2004 in Schirmitzbühel in zwei Angriffen mindestens 6.000 Kilogramm Edelstahlblöcke und 4.000 Kilogramm Metall dem Unternehmen B*

12./ im Juni oder Juli 2004 in Raum Wels etwa 2.500 Kilogramm säurefeste Platten eines noch auszuforschenden Geschädigten;

13./ Mitte August 2004 in Erlach bzw Katzelsdorf in mehrfachen Angriffen insgesamt zirka 1.300 Kilogramm (ergänze: Aluminiumprofile und Rollenbandeisen) dem Unternehmen E*

14./ zwischen Juli 2004 und September 2004 in St. Michael in zwei Angriffen mehrere Kabeltrommeln sowie Kupferdraht dem Unternehmen Ö*

15./ im Sommer 2004 in Vösendorf etwa 200 Kilogramm Aluminium aus einem Container einem noch auszuforschenden Unternehmen;

16./ im Sommer 2004 in St. Peter/Au in zwei Angriffen Aluminium einem noch auszuforschenden Unternehmen, wobei es beim Versuch blieb;

17./ Ende August 2004 in Loosdorf säurefeste Platten mit einem Gewicht von 1.000 Kilogramm einer noch auszuforschenden Unternehmen;

18./ im Zeitraum März 2003 bis Oktober 2004 in Waidhofen in rund 20 Angriffen insgesamt zumindest 6.000 Kilogramm Aluminium dem Unternehmen F*.

Die Haftbefehle wurden am 27. Dezember 2004 in Ungarn vollzogen und über die Genannten von den ungarischen Behörden die vorläufige Übergabehaft verhängt (ON 123, 215).

Die vollstreckende Justizbehörde, das Hauptstädtische Gericht, verhängte nach erfolgter Anhörung die Übergabehaft über Norbert K* und Balasz J* (ON 236 = 256).

Am 16. Februar 2005 wurden die Beschuldigten den österreichischen Behörden übergeben (ON 241, 250). Am 17. Februar 2005 wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt (ON 251, 252, 254).

Am 13. Mai 2005 brachte die Staatsanwaltschaft St. Pölten Anklage gegen Balasz J*, Norbert K*, Roland H*, Zoltan F*, Gabor Ko* und Arpad L* wegen des Verdachtes des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung", teilweise als Beteiligter nach den §§ 127, 128 Abs 3, 129 Z 1, „130" und 12, 15 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB ein (ON 390).

Mit - auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche der Angeklagten Balasz J*, Roland H* und Zoltan F* enthaltendem - Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 27. Juni 2005, GZ 9 Hv 84/05v‑415, wurden die Genannten ‑ mit Ausnahme des Angeklagten Arpad L*, dessen Strafverfahren gemäß § 57 StPO aF ausgeschieden worden war (S 3yy/ON 1) - schuldig erkannt.

Danach haben sie

I./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in unterschiedlicher Zusammensetzung teilweise mit den gesondert verfolgten Peter N*, Sandor Ne*, Sandor Fi*, Andras Kol*, Roland Mo*, Miklos Ma*, Tamas Iv*, Csaba Kal*, Laszlo Ba*, Erik He*, Jenö Kol*, Roland Wa*, Peter Far*, Adjoran Kol*, Arpad L*, Adam Kaz*, Gabor Kon* und Sandor Ne* unter Wirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 EUR übersteigenden Wert in Waidhofen/Ybbs und anderen Orten Österreichs nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle großteils durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich

1./ Balasz J*

a./ Anfang Februar 2004 in Waidhofen/Ybbs dem Unternehmen F* 326 Stück Aluminiumgeländersteher im Wert von 3.586 EUR;

b./ in der Nacht vom 23. auf 24. Februar 2004 in Waidhofen/Ybbs dem Unternehmen F* 360 Kilo Aluminiummontageteile im Wert von 1.800 EUR, wobei es jedoch beim Versuch blieb;

c./ in der Nacht zum 23. November 2004 in Pöchlarn dem Unternehmen L* 13 Stück Motorsägen im Wert von 8.136,66 EUR durch Einschlagen einer Auslagenscheibe;

d./ in der Nacht zum 23. November 2004 in St. Leonhard dem Unternehmen L* sechs Stück Motorsägen im Gesamtwert von 3.313 EUR durch Einschlagen einer Auslagenscheibe;

e./ in der Nacht zum 31. August 2004 in Steinakirchen dem Unternehmen L* 26 Motorsägen, acht Autoradios, einen CD‑Wechsler sowie Bargeld aus den Getränkekassen im Gesamtwert von 20.858 EUR durch Aufbrechen eines Werkstättenfensters;

f./ in der Nacht zum 8. Juli 2004 in Purgstall dem Unternehmen L* zwölf Motorsägen im Wert von 9.111 EUR durch Aufzwängen eines Fensters;

g./ in der Nacht zum 30. September 2004 in Kirchschlag dem Unternehmen P* 20 Motorsägen, sieben (richtig:) Motorsensen und eine Traktorbatterie im Wert von 17.443,76 EUR durch Aufbrechen des Eingangstores;

2./ Balasz J* und Zoltan F*

a/ in der Nacht zum 23. September 2004 in Buchkirchen dem Unternehmen (richtig:) H* 17 Motorsägen im Gesamtwert von 4.338,28 EUR durch Einschlagen einer Auslagenscheibe;

b./ am 30. November 2004 in Loosdorf dem Unternehmen S* 21 Motorsägen und einen Laubhäcksler im Gesamtwert von 10.100 EUR durch Einschlagen einer Auslagenscheibe;

c./ am 21. November 2004 in Wieselburg dem Unternehmen R* 13 Motorsäugen im Gesamtwert von 6.694 EUR durch Einschlagen eines Bürofensters;

3./ Roland H*

a./ am 27. Juli 2004 in Wieselburg der Heidemarie H* Schmuck und Uhren in nicht festzustellendem Wert durch dreimaliges Schlagen gegen die Auslagenscheibe mit einem Bolzenschneider, wobei es jedoch beim Versuch blieb;

b./ am 22. September 2004 in Leonding dem Unternehmen E* 31 Stück Edelstahlbleche in nicht festzustellendem Wert, wobei es beim Versuch blieb;

c./ in der Nacht zum 31. Juli 2004 in Judenburg bei einem unbekannt gebliebenen Unternehmen einen Vibrastampfer in nicht festzustellendem Wert durch Aufzwängen von Schlössern eines Baucontainers;

d./ Mitte Juli 2004 in der Umgebung von Judenburg unbekannt gebliebenen Geschädigten fünf Bohrmaschinen, eine Motorsäge, vier Winkelschleifer, einen Schwingschleifer und eine Handkreissäge in nicht festzustellendem Wert durch Aufzwängen der Vorhangschlösser bei zwei Containern;

e./ in der Zeit vom 18. Juni 2004 bis 21. Juni 2004 in Wulkaprodersdorf dem Unternehmen A* eine Rüttelplatte, fünf Hämmer, eine Wasserwaage und einen Kübel durch Aufzwängen eines Vorhangschlosses eines Baucontainers in nicht festzustellendem Wert;

f./ im Juni/Juli 2004 in der Umgebung von Oberwart unbekannt gebliebenen Geschädigten ein Nassschneidegerät, einen Winkelschleifer, eine elektrische Motorsäge sowie zwei Bohrmaschinen in nicht festzustellendem Wert durch Aufreißen einer Alubaucontainertür;

g./ im Juni 2004 in Vösendorf dem Unternehmen H* Aluminiummüll im Wert von zirka 600 EUR;

h./ am 8. August 2004 in St. Michael dem Unternehmen Ö* 619 Kilogramm Kupferseil und 15 Meter Fahrdraht im Gesamtwert von 3.571 EUR;

i./ am 4. September 2004 in St. Michael dem Unternehmen Ö* 1.117 Meter Kupferdraht im Gesamtwert von 2.901 EUR;

j./ in der Zeit vom 25. April bis 27. April 2004 in St. Michael dem Unternehmen Ö* 1.000 Kilo Kupferdraht im Gesamtwert von 5.310 EUR;

k./ am 19. Juli 2004 in Maria Enzersdorf der Denise L* ein Mofa im Gesamtwert von 1.700 EUR;

l./ in der Zeit vom 28. Mai bis 29. Mai 2004 in Kaumberg dem Unternehmen I* eine Vielzahl von Messingstangen im Gesamtwert von zirka 6.000 EUR durch Eindringen in das Außenlager;

m./ in der Nacht zum 11. Juli 2004 in Kaumberg dem Unternehmen I* eine Vielzahl von Messingstangen im Gesamtwert von 10.000 EUR durch Eindringen in das Außenlager der Firma;

n./ am 10. Jänner 2004 in Kaumberg dem Unternehmen I* eine Vielzahl von Messingstangen im Gesamtwert von zirka 8.000 EUR durch Eindringen in das Außenlager der Firma;

o./ am 17. August 2004 in St. Peter dem Unternehmen F* Aluminiumabfälle im Gesamtwert von 2.000 EUR, wobei es beim Versuch blieb;

p./ in der Nacht zum 1. September 2004 in St. Peter dem Unternehmen F* Aluminiumabfälle im Gesamtwert von zirka 1.740 EUR durch Entnahme aus einem Container;

q./ am 26. Juni 2004 in Kapfenberg dem Unternehmen B* 3.810 Kilo Edelstahlblöcke im Gesamtwert von 22.860 EUR durch Übersteigen der Einfriedung zum Lagerplatz;

r./ in der Nacht zum 4. Juli 2004 in Kapfenberg dem Unternehmen B* 7.361 Kilo Edelstahlblöcke und -rohre im Gesamtwert von 44.166 EUR durch Übersteigen des Lagerplatzes der Firma;

s./ Ende August, Anfang September (ergänze: 2004) in Hörsching dem Unternehmen B* Nirostateile in nicht festzustellender Menge im Wert von zumindest 1.000 EUR durch Eindringen auf den Lagerplatz der Firma;

t./ in der Zeit vom (richtig:) 15. Juni bis 17. Juni 2004 in Hörsching dem Unternehmen B* zwei Tonnen (richtig:) Restbleche, zwei Pressplatten, drei Stück Hohlstahl und diverse Metallkleinteile im Gesamtwert von 11.000 EUR durch Aufzwängen des Maschendrahtzaunes;

u./ in der Nacht zum 21. April 2004 in Hörsching dem Unternehmen B* Nirostableche, Kabeltassen und Grillroste im Gesamtwert von 6.034 EUR durch Aufzwängen eines Maschendrahtzauns;

v./ in der Zeit von 16. Juli bis 19. Juli 2004 in Hörsching dem Unternehmen B* (erg:) Nirostateile im Gesamtwert von 6.000 EUR durch Aufschneiden des Maschendrahtzaunes;

w./ in der Zeit vom 21. August bis 23. August 2004 in Kapfenberg dem Unternehmen A* Aluminiumteile und Alugussgitter im Gesamtwert von zirka 8.100 EUR durch Aushängen des Einfahrttores zum Firmengelände;

x./ in der Zeit vom 14. August bis 16. August 2004 in Kapfenberg dem Unternehmen A* Aluminiumteile, Hiltikoffer mit Patronen und Schrauben im Gesamtwert von zirka 350 EUR durch Aufbrechen eines Baustellencontainers;

4./ Roland H* und Gabor Ko*

a./ Roland H* in Gesellschaft des (insoweit) abgesondert verfolgten Gabor Ko* (vgl S 523/XIV) am 17. Juni 2004 in Marchtrenk dem Unternehmen R* Aluminiumteile im Gesamtwert von 40.903,49 EUR durch Aufzwängen des Maschendrahtzaunes zum Firmengelände;

b./ in der Nacht zum 6. Oktober 2004 in Wieselburg Georg R* 18 Stück Motorsägen, einen Laptop und ein Kettenschleifgerät im Gesamtwert von ca 15.000 EUR durch Einschlagen einer Auslagenscheibe;

c./ am 11. Oktober 2004 in Purgstall dem Unternehmen L* 22 Motorsägen im Gesamtwert von 14.133,88 EUR durch Einschlagen eines Bürofensters;

d./ in der Nacht zum 29. September 2004 in Knittelfeld dem Unternehmen S* 36 Motorsägen im Gesamtwert von 11.444,45 EUR durch Einschlagen eines Fensters;

e./ am 1. Oktober 2004 in Wiener Neustadt dem Unternehmen H* zwei Bohrmaschinen sowie Bargeld im Gesamtwert von ca 3.300 EUR durch Einschlagen eines Bürofensters;

f./ am 1. Oktober 2004 in Zeltweg dem Unternehmen I* 17 Motorsägen im Gesamtwert von 12.898,40 EUR durch Einschlagen einer Glasscheibe eines Verkaufsraumfensters mit einem Brecheisen;

5./ Roland H* und Zoltan F*

a./ Zoltan F* in Gesellschaft des (insoweit) abgesondert verfolgten Roland H* (vgl S 523/XIV) in der Nacht zum 23. November 2004 in Buchkirchen dem Hermann H* zwölf Motorsägen und eine Benzinheckenschere im Gesamtwert von 4.213,17 EUR durch Einschlagen einer Auslagenscheibe zum Verkaufsraum;

b./ in der Nacht zum 17. November 2004 in Purgstall dem Unternehmen E* 28 Motorsägen im Gesamtwert von 14.995 EUR durch Einschlagen einer Glasscheibe einer Notausgangstür;

c./ am 12. November 2005 in Purgstall dem Unternehmen L* 16 Stück Motorsägen im Gesamtwert von 9.804,60 EUR durch Einschlagen einer Verglasung eines Bürofensters;

d./ in der Zeit vom 24. September bis 27. September 2004 in St. Leonhard dem Unternehmen L* 15 Stück Motorsägen im Gesamtwert von 7.523,97 EUR durch Einschlagen der Auslagenscheibe des Verkaufsraums;

e./ am 13. Oktober 2004 in Waidhofen/Ybbs dem Unternehmen L* 31 Motorsägen im Gesamtwert von 16.291,80 EUR durch Einschlagen einer Auslagenscheibe;

f./ in der Nacht zum 25. November 2004 in Oberwölz dem Unternehmen L* sechs Stück Benzinmotorsägen im Gesamtwert von 3.226 EUR durch Einschlagen eines Seitenfensters;

g./ in der Nacht zum 25. November 2004 in Mürzzuschlag dem Unternehmen L* 18 Motorsägen im Gesamtwert von 9.564 EUR durch Einschlagen der Glaseingangstür des Verkaufsraums;

h./ in der Nacht zum 12. Oktober 2004 in Mürzzuschlag dem Unternehmen L* 12 Motorsägen, diverse Sägeketten und Arbeitsbekleidung im Gesamtwert von 9.402 EUR durch Einschlagen eines Fensters;

i./ in der Nacht zum 30. Oktober 2004 in Weiz dem Unternehmen L* 27 Motorsägen im Gesamtwert von ca 15.000 EUR durch Einschlagen der Auslagenscheibe;

j./ am 22. September 2004 in Pottenstein dem Unternehmen R* 15 Stück Motorsägen und zwei Motorsensen im Gesamtwert von zirka 9.000 EUR durch Einschlagen einer Auslagenscheibe mit einer Eisenstange;

k./ in der Nacht zum 22. Oktober 2004 in Großwilfersdorf dem Unternehmen L* 21 Motorsägen im Gesamtwert von 7.350,37 EUR durch Einschlagen eines Fensters des Verkaufsraums;

6./ Gabor Ko*

am 17. September 2004 in Altmünster dem Unternehmen I* 3.762 Kilo Buntmetall im Gesamtwert von 9.480 EUR durch Einladen des vor dem Firmengebäude gelagerten Metalls in einem Kastenwagen;

7./ Zoltan F*

a./ am 19. August 2004 in Lanzenkirchen dem Unternehmen E* Aluminiumprofile sowie (erg:) 15 Rollen Bandeisen aus Nirostastahl im Gesamtwert von 2.889 EUR durch Übersteigen der Umzäunung des eingezäunten Lagerplatzes;

b./ am 7. (richtig:) Dezember 2004 in Buchkirchen dem Hermann H* 17 Motorsägen und eine Heckenschere im Gesamtwert von 4.568,62 EUR durch Einschlagen der Auslagenscheibe mit einem Heizungsrohr;

8./ Roland H* und Gabor Ko*

a./ in der Zeit vom 23. September 2004 bis 24. September 2004 in (richtig:) Ybbs/Donau dem Unternehmen T* zehn Elektrowerkzeuge im Gesamtwert von zirka 4.000 EUR durch Aufzwängen von Vorhangschlössern eines Baucontainers;

b./ in der Zeit vom 24. September 2004 bis 25. September 2004 in Ybbs/Donau dem Johann B* ein Leichtmotorrad (erg:) und Zubehör im Gesamtwert von zirka 2.000 EUR;

c./ in der Zeit von 24. September bis 25. September 2004 in Pöchlarn dem Unternehmen H* einen Vibrastampfer im Wert von zirka 1.500 EUR;

d./ in der Zeit vom 24. September bis 25. September 2004 in Pöchlarn dem Andrij G* ein Motorrad im Wert von 4.000 EUR;

II./ Norbert K* zu den unter Punkt I./ genannten Taten beigetragen, indem er die Täter jeweils beauftragte, die Taten auszuführen, ihnen Fahrzeuge zur Verfügung stellte und für die Abnahme der gestohlenen Waren sorgte;

III./ Balasz J*, Norbert K*, Roland H*, Zoltan F* und Gabor Ko* sich an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, somit an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, die darauf gerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Diebstähle ausgeführt werden.

Das Landesgericht St. Pölten stellte - soweit hier von Interesse - fest, dass die Angeklagten sich, um sich ihren Lebensunterhalt durch die im Spruch angeführten Diebstähle zu verdienen bzw aufzubessern, einer in ihrem Heimatort gegründeten und seit längerer Zeit tätigen kriminellen Vereinigung anschlossen, in der auch noch zahlreiche weitere Personen, teilweise Familienmitglieder, tätig waren.

Zur Tätigkeit des Angeklagten Norbert K* konstatierte das Erstgericht, dass er sich (als bestimmender Auftraggeber und finanzielle Drehscheibe) unauffällig im Hintergrund hielt, wobei er - gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Peter N* - als einer der Köpfe der kriminellen Vereinigung agierte. Norbert K* gab jeweils die aus dem Spruch ersichtlichen Diebstähle in Auftrag, organisierte durch Zurverfügungstellung von Fahrzeugen (teils eigene Fahrzeuge, teils Anmietung solcher) die Fahrten und stellte für die ihm bekannten Fahrten in Österreich auch die erforderlichen Barmittel für Treibstoff, Maut und Verpflegung der Mittäter zur Verfügung (vgl US 35 in 9 Hv 84/05v des Landesgerichts St. Pölten).

Betreffend die Angeklagten Balasz J*, Roland H*, Zoltan F* und Gabor Ko* ging das Schöffengericht davon aus, dass sich alle Angeklagten einer in ihrem Heimatort gegründeten und seit längerer Zeit tätigen kriminellen Vereinigung anschlossen, in der auch noch zahlreiche weitere Personen, teilweise Familienmitglieder tätig waren. Sie beschlossen, dass die Mitglieder dieser Vereinigungen teils in wechselnder Zusammensetzung Einbruchsdiebstähle begehen bzw solche fördern werden. Die genannten Personen besprachen, beschlossen und beabsichtigten, dass die Mitglieder dieser Vereinigung in teils wechselnder Zusammensetzung durch zahlreiche Fahrten nach Österreich Buntmetalle diverser Art, landwirtschaftliche Geräte sowie auch Fahrzeuge und Motorsägen durch Einbruchsdiebstähle an sich bringen sollten (US 35 in 9 Hv 84/05v des Landesgerichts St. Pölten). Sie strebten danach, sich durch wiederkehrende Begehung solcher Einbrüche eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Die Diebstähle wurden durch Balasz J*, Roland H*, Zoltan F* und Gabor Ko* in wechselndem Beteiligungsverhältnis begangen, wobei teilweise auch andere abgesondert verfolgte Personen mitwirkten (vgl US 35 ff in 9 Hv 84/05v des Landesgerichts St. Pölten).

Den Berufungen des Angeklagten Norbert K* und der Staatsanwaltschaft wurde (nachdem die vom Angeklagten K* angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen worden war; ON 454) vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 16. Dezember 2005 nicht Folge gegeben (ON 470).

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Juni 2005, GZ 9 Hv 84/05v‑415, verletzt - wie die Generalprokuratur in den von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - aus nachfolgenden Erwägungen in mehrfacher Hinsicht das Gesetz zum Nachteil der Verurteilten:

Die am 27. Juni 2005 erfolgte Verurteilung des Norbert K* durch das Landesgericht St. Pölten im Punkt II./, soweit dieser auf die Schuldsprüche I./1./a./ und I./1./b./ Bezug nimmt, widerspricht zunächst dem in Art 4 Z 1 des 7. ZP‑EMRK (nunmehr auch § 17 Abs 1 StPO) verankerten Verbot wiederholter Strafverfolgung sowie in dem nach alter Rechtslage aus dem XX. Hauptstück der StPO aF (nunmehr 16. Hauptstück der StPO) abzuleitenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft:

Das Urteil vom 27. Juni 2005 umfasst in seinem Punkt II./, soweit sich dieser auf die Schuldsprüche I./1./a./ und I./1./b./ bezieht, denselben Lebenssachverhalt wie das zuvor ergangene Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30. April 2004, GZ 15 Hv 68/04h‑37, in welchem Norbert K* als unmittelbarer Täter wegen der in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2004 begangenen Tat schuldig und vom Vorwurf einer Anfang Februar 2004 begangenen Tat freigesprochen wurde.

Schon Art 4 des 7. ZPMRK verbietet die wiederholte Strafverfolgung des Beschuldigten wegen derselben Tat nach rechtswirksamer Beendigung des Strafverfahrens („ne bis in idem"; siehe nunmehr auch § 17 Abs 1 StPO). Auf Grund der aus dem XX. Hauptstück der StPO aF (nunmehr 16. Hauptstück der StPO) abzuleitenden materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen konnte daher auch nach alter Rechtslage ein durch rechtskräftiges Urteil erledigter Straffall ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer abermaligen Entscheidung sein.

Eine neuerliche Entscheidung über jenen Sachverhalt, welcher dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30. April 2004 zugrunde liegt, war daher unzulässig.

Nach § 31 Abs 1 EU‑JZG aF (der in den hier relevanten Bestimmungen - ebenso wie dessen Abs 2 - gleichlautend mit der geltenden Fassung ist) darf eine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls an Österreich übergeben wurde, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaates wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen anderen Handlung, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckte, weder verfolgt, noch verurteilt, noch einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen, noch auf Grund eines weiteren Europäischen Haftbefehls an einen anderen Mitgliedstaat übergeben werden. Die Spezialität der Übergabe findet jedoch keine Anwendung, wenn eine der Ausnahmebestimmungen des § 31 Abs 2 EU‑JZG vorliegt, somit unter anderem, wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet oder der Verfolgung wegen bestimmter vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen zustimmt, wobei ein solcher Verzicht nur wirksam ist, wenn die betroffene Person diese Erklärung nach Belehrung zu Protokoll gibt (Z 5 iVm Abs 3), die Person vor der vollstreckenden Justizbehörde ihrer Übergabe zustimmt und ausdrücklich auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat (Z 6) oder die vollstreckende Justizbehörde auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet oder ihre Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer vor der Übergabe begangener strafbaren Handlungen erteilt hat (Z 7).

Im vorliegenden Fall haben weder die ungarischen Behörden noch Norbert K* oder Balasz J* eine der angeführten Erklärungen abgegeben.

In den Europäischen Haftbefehlen ON 27 und ON 28 sind die dort unter B./ 1./, 3./ 5./, 7./, 8./, 10./, 12./ und 17./ angeführten Taten nicht Gegenstand des nachfolgenden Urteils des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Juni 2005. Sie betreffen vielmehr die abgesondert verfolgten Beschuldigten Ne*, Fi*, Ma*, Kol*, Iv* und Mo* (vgl S 81, 83, 87, 103 und 209/I).

Hinsichtlich des Angeklagten Balasz J* korrespondieren die in den Schuldsprüchen I./1./a./ und b./ sowie III./ umschriebenen Straftaten mit den in den Punkten B./18./ und A./ des Europäischen Haftbefehls ON 28 genannten Sachverhalten.

In Bezug auf den Angeklagten Norbert K* entsprechen die Schuldsprüche III./ (= A./) sowie II./, soweit dieser sich auf die Schuldsprüche I./1./a./, b./ (= B./18./); I./3./b./ (= B./6./); I./3./g./ (= B./15./); I./3./h./, i./ (= B./14./); I./3./l./, m./, n./ (= B./9./); 3./o./, p./ (= B./16./); I./3./q./, r./ (= B./11./); I./3./s./, t./, u./, v./ (= B./2./); I./6./ (= B./4./) und I./7./a./ (= B./13./) bezieht, den Sachverhalten, auf welche die jeweils in Klammer angeführten Punkte des Europäischen Haftbefehls ON 27 abstellen.

Von den Europäischen Haftbefehlen nicht umfasst sind daher die den Angeklagten Balasz J* betreffenden Schuldsprüche I./1./c./, d./, e./, f./, g./; I./2./a./, b./, c./. und die den Angeklagten Norbert K* betreffenden Schuldsprüche I./1./c./, d./, e./, f./, g./; I./2./a./, b./, c./; I./3./a./, c./, d./, e./, f./, j./, k./, w./, x./; I./4./a./, b./, c./, d./, e./, f./; I./5./a./, b./, c./, d./, e./, f./, g./, h./, i./, j./, k./; I./7./b./, I./8./a./, b./, c./, d./ (jeweils iVm Schuldspruch II./).

Da den Akten in Ansehung der genannten, von den Europäischen Haftbefehlen nicht umfassten Tathandlungen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU‑JZG aF) zu entnehmen sind, stand einer Verfolgung und Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Fakten das Fehlen einer nach § 31 Abs 1 EU‑JZG aF erforderlichen Verfolgungsbewilligung entgegen.

Demgemäß ist das Ersturteil in diesem Umfang mit einem prozessualen Verfolgungshindernis (Fabrizy StPO10 § 281 Rz 62) behaftet, welches zum Vorteil der Angeklagten Balasz J* und Norbert K* wahrzunehmen war.

Mangels aktenkundigen Hinweises auf ein im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anhängiges Nachtragsauslieferungsverfahren war diesbezüglich mit Freispruch vorzugehen (vgl RIS‑Justiz RS0098426; dort vor allem 15 Os 157/96, 14 Os 9/04, 14 Os 51/05i, 11 Os 106/06g; zuletzt ausführlich 14 Os 148/08h).

Die Angeklagten Balasz J*, Norbert K*, Roland H*, Zoltan F* und Gabor Ko* wurden jeweils sowohl des Verbrechens des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 130 zweiter Fall (Balasz J*: I./1./ und I./2./; Roland H*: I./3./, I./4./, I./5./ und I./8./; Zoltan F*: I./2./, I./5./, I./7./; Gabor Ko*: I./4./, I./6./, I./8./; Norbert K*: II./) als auch des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.

Nach § 278 Abs 3 StGB beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht (erster Fall) oder sich in dem Wissen, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, an den Aktivitäten der Vereinigung durch Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten (zweiter Fall) oder auf andere Weise (dritter Fall) beteiligt (Plöchl in WK² § 278 Rz 33).

Wenn alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte (zB § 104a Abs 4 zweiter Fall StGB§ 130 zweiter Fall StGB; § 143 erster Fall StGB; § 216 Abs 3 StGB; 241e Abs 2 zweiter Fall StGB; § 28a Abs 2 Z 2 SMG) zurückzutreten, schließt doch dieser Deliktstypus den anderen begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität; vgl Plöchl in WK2 § 278 Rz 62 mwN; Fabrizy StGB9 § 278 Rz 5a).

Nur in den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder im § 278 Abs 2 StGB aufgezählten Vergehen durch zumindestens ein Mitglied der Vereinigung oder die Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten. Vielmehr läge in einem solchen Fall echte (Ideal‑)Konkurrenz vor (vgl 12 Os 7/05d, EvBl 2005/128, 583; Plöchl in WK2 § 278 Rz 63; Bertel in WK2 § 130 Rz 10; Eder‑Rieder in WK2 § 143 Rz 15; Hinterhofer BT II4 § 278 Rz 13; Schmoller, Putzer‑FS 994 f; RIS‑Justiz RS0119763).

Daher sind im konkreten Fall ausschließlich jene Tathandlungen im Rahmen der kriminellen Vereinigung (gesondert) strafbar, die über die jeweils unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung verübten Diebstähle hinausgehen.

Für die Strafbarkeit des zweiten und dritten Falls des § 278 Abs 3 StGB fordert das Gesetz in subjektiver Hinsicht allerdings Wissentlichkeit hinsichtlich der organisationsbezogenen oder deliktsbezogenen Förderung (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB; vgl <it>Plöchl in WK² § 278 Rz 38 f, 43 und 63 f).

Die Feststellungen zum Schuldspruch III./ zeigen indes bei keinem der Angeklagten irgendwelche tatbestandliche Aktivitäten auf, welche über die als Mitglied der Vereinigung begangenen Diebstähle hinausgehen würden und auf das wissentliche (§ 5 Abs 3 StGB) Bereitstellen von Informationen oder Vermögenswerten (§ 278 Abs 3 zweiter Fall StGB) oder auf eine wissentliche (§ 5 Abs 3 StGB) Beteiligung auf andere Weise (§ 278 Abs 3 dritter Fall StGB) gerichtet gewesen wären.

Die im Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Juni 2005 neben der Verurteilung nach § 130 zweiter Fall StGB erfolgte rechtliche Unterstellung der Taten auch unter § 278 Abs 1 StGB war daher mangels auf diese (für eine echte Konkurrenz notwendigen) Zusatzelemente Bezug nehmender Konstatierungen verfehlt (vgl RS0119763).

Die dargestellten Gesetzesverletzungen wirkten sich zum Nachteil Angeklagten aus. Daher sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Juni 2005 im genannten Umfang aufzuheben.

Im neuen Rechtsgang wird betreffend die Angeklagten Balasz J* und Norbert K* zunächst gemäß § 29 StGB jeweils eine neue Subsumtionseinheit zu bilden sein. Im Übrigen wäre sodann abzuklären, ob allen Angeklagten in Bezug auf den im Schuldspruch III./ angesprochenen Sachverhalt eine wissentliche Förderung iSd § 278 Abs 3 zweiter oder dritter Fall StGB vorgeworfen werden kann, widrigenfalls ein Schuldspruch nach § 278 Abs

1 StGB zu entfallen hätte und in Bezug auf die dann verbleibenden rechtskräftigen Schuldsprüche mit Festsetzung einer Strafe vorzugehen wäre.

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