OGH 12Os148/13a

OGH12Os148/13a3.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. August 2013, GZ 18 Hv 39/13t‑39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthält, wurde Thomas E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. April 2011 in G***** Evelyn Eh***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie am Genick packte und auf das Ehebett stieß, sie mit seinen Händen fest nach unten gegen das Bett drückte und mit seinem ganzen Körper fixierte, ihr in Nase und Wange biss und seinen Penis in ihre Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Weshalb die vom Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommene, an seine damalige Gattin gerichtete Aufforderung des Beschwerdeführers, mit ihm zu schlafen, und das ‑ wie er vermeint „aufmunternde Anreize“ zur Einwilligung in einen Geschlechtsverkehr darstellende - Abschlecken von Hals und Gesicht des Opfers und seine Aufforderung, ihn zu küssen, nach bereits begonnener Gewaltanwendung (vgl US 4) die Verwirklichung des Tatbestands der Vergewaltigung in objektiver und subjektiver Hinsicht ausschließen sollte, lässt der Einwand inneren Widerspruchs (Z 5 dritter Fall, dSn Z 5 zweiter Fall) nicht einmal ansatzweise erkennen.

Die Hypothese des Nichtigkeitswerbers, die von den Tatrichtern konstatierte Dauer und Intensität der Gewaltausübung stehe nach allgemeiner Lebenserfahrung im Widerspruch mit den objektivierten, bloß geringfügigen Verletzungen des Opfers (US 5), stellt im Ergebnis ebenso den Versuch einer Beweiskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung dar wie seine Überlegung, wie es möglich gewesen sein sollte, gegen den Widerstand seiner Gattin ihre bekanntlich engen Jeans mit einem Bein ausgezogen zu haben.

Da die Abwehrhandlung der Evelyn Eh***** durch Treten gegen den Angeklagten vor der sodann festgestellten Fixierung ihrer Beine erfolgte (US 4), liegt der insoweit behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vor.

Die vermisste Feststellung, „was die Ehegattin bei allem möglichen Widerstand mit ihren beiden Händen gemacht hat“ (dSn Z 9 lit a), betrifft weder eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache (zu den Begriffen vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399, 409).

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).

Mit den unter dem „Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Zl. 9“ (gemeint wohl Z 5a) geäußerten Hinweisen auf die Aussage der Zeugin Evelyn Eh*****, sie wäre mit einer außergerichtlichen Regelung der Sache einverstanden gewesen, einen anschließenden gemeinsamen Urlaub, die einvernehmlich erfolgte Scheidung, bloß geringfügige Verletzungen und die gegen eine vom Schöffengericht angenommene brutale Vergewaltigung sprechenden, zu einem Geschlechtsverkehr „animierenden“ Handlungen des Angeklagten werden jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).

Indem die Rechtsrüge mit bereits im Rahmen von Mängel- und Tatsachenrüge relevierten eigenständigen Beweiswerterwägungen tatbestandsmäßiges Handeln in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestreiten sucht, wird sie diesen Kriterien nicht gerecht und verfehlt demgemäß den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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