OGH 12Os144/15s

OGH12Os144/15s3.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kühlmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Simone B***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Simone B***** und Markus B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 24. Juni 2015, GZ 23 Hv 7/15z‑100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00144.15S.0303.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden ‑ soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung ‑ Simone B***** und Markus B***** je des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB (I./1./) sowie des Vergehens (richtig: mehrerer Vergehen) der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB (I./2./; Markus B***** darüber hinaus zu II./) schuldig erkannt.

Danach haben in B***** und andernorts

I./ Simone B***** und Markus B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

1./ im Zeitraum von Ende Juni 2010 bis Mitte Dezember 2013 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zahlreiche Käufer von Hundewelpen in zumindest ‑ im Urteil näher bezeichneten - 262 Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, die annoncierten Hundewelpen würden aus einer qualitativ hochwertigen, professionellen Eigenzucht stammen und vollkommen gesund sein, somit auch hinsichtlich des wahren Werts, den ein gesunder Hundewelpe repräsentiert, sowie weiters zum Teil über die Tatsache der Reinrassigkeit zum Ankauf von Hundewelpen und Zahlung von Kaufpreisen zwischen 160 Euro und 1.350 Euro pro Hund verleitet, wodurch die Käufer in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden;

2./ im Zeitraum von Juli 2010 bis April 2014 zahlreichen Tieren in vielfachen Fällen unnötige Qualen zugefügt und zwar

a) insgesamt ca 740 Hundewelpen durch die nicht artgerechte gemeinsame Haltung auf dem Anwesen S***** in B***** unter Zucht‑ und Haltungsbedingungen, die unterhalb jeder hygienischen, gesundheitlichen und sozialen Anforderung lagen;

b) Hundewelpen in zahlreichen Fällen durch den stundenlangen Transport zu den entfernt wohnhaften Käufern mittels PKW oder LKW unter Bedingungen (Fahrtdauer von vielen Stunden, ungewohnte und laute Geräuschkulisse, teils Durchführung von „Sammeltransporten“), welche eine überwältigende Stressbelastung verursachten;

II./ Markus B***** (richtig:) vom 2. September 2012 bis April 2014 weiteren Tieren in mehreren Fällen durch die nicht tierschutzgerechte Haltung unnötige Qualen dadurch zugefügt, dass er vier Pferde auf dem Anwesen S***** in B***** hielt, für die keine den Anforderungen an eine trockene und eingestreute Liege- und Aufenthaltsfläche genügenden Hütten zur Verfügung gestellt wurden und die im ‑ entgegen der TierhaltungsVO unbefestigten ‑ Tränke‑ und Futterbereich durch eine dicke Kotschicht waten mussten, wobei auch die Hufpflege teils grob vernachlässigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die von den Angeklagten Simone B***** und Markus B***** in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Die Mängelrüge wendet sich mit der Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ausschließlich gegen die Annahme der subjektiven Tatseite zu sämtlichen Schuldspruchpunkten.

Mit dem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Mag. Valentin P***** und Dr. Georg F*****, die regelmäßig durchgeführten behördlichen Kontrollen, die erfolgten tierärztlichen Untersuchungen und ‑ bezogen auf die Transporte der Tiere im LKW unter urteilswidriger Behauptung ausreichender Versorgung (vgl US 12, 30) ‑ auf die entwicklungsbedingten körperlichen Gegebenheiten von Welpen bekämpfen die Nichtigkeitswerber jedoch bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das das Aussageverhalten der genannten Zeugen ohnedies umfänglich würdigte (US 28 f) und berücksichtigte, dass Amtsnachschauen durchgeführt und Tiere geimpft und gechippt wurden (vgl US 13).

Im Übrigen verkennen die solcherart lediglich einzelne in der Beweiswürdigung angeführte Erwägungen (vgl US 33 ff) ansprechenden Beschwerdeführer, dass die sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen nur in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führenden Prämissen aus Z 5 nur dann bekämpfbar ist, wenn die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt hätten (RIS‑Justiz RS0116737, RS0099507; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410). Gerade dies ist hier nicht der Fall.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über ihre Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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