European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00136.25D.0428.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Wirtschaftsstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit vorliegend von Bedeutung, wurde * Z* mit dem angefochtenen Urteil im zweiten Rechtsgang – unter formal verfehlter (RIS‑Justiz RS0100041 [T9] und RS0098685 sowie Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 33 und Ratz, WK‑StPO § 293 Rz 6) Wiederholung der im ersten Verfahrensgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche (vgl 12 Os 84/22b) – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (5./c./, h./ und l./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in N* und an anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder die * Z* GmbH unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese jeweils in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs 2 StGB) in der Absicht beging, sich als wirtschaftlich Berechtigter der * Z* GmbH durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB), und zwar:
5./c./ am 25. Juli 2013 * U* als Geschäftsführer der U* H* GmbH durch die wahrheitswidrige Vorgabe willens zu sein, den abgeschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen und eine bestellte Holzverarbeitungsmaschine zu liefern, zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend eine automatische Beschickungsanlage samt 24 Stück Fensterspanner mit Doppelhub zum Nettokaufpreis von 113.920 Euro, wobei eine Lieferung der bestellten Beschickungsanlage trotz der geleisteten zwei Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt 103.737,60 Euro unterblieb;
5./h./ am 4. Juli 2014 Verfügungsberechtigte der V* V* Anlagen‑Leasing GmbH durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die * Z* GmbH habe die von ihr im Rahmen des mit * S* als Geschäftsführer der Tischlerei B* GmbH abgeschlossenen Leasingvertrags finanzierte Formatkreissäge bereits ausgeliefert, zur Freigabe und Auszahlung des Leasingbetrags in der Höhe von 41.748 Euro, wobei eine Lieferung der bestellten Formatkreissäge unterblieb;
5./l./ im ersten Halbjahr 2015 * T* als Geschäftsführer der T* GmbH & Co KG durch die wahrheitswidrige Vorgabe, willens zu sein, den abgeschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen und die bestellte Holzverarbeitungsmaschine zu liefern, zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend eine Bohrmaschine zum Nettokaufpreis von 52.640 Euro, wobei eine Lieferung der bestellten Bohrmaschine trotz der geleisteten Teilzahlungen unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen auf Z 4, 5, 5a und „9“ des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Zum Schuldspruchfaktum 5./c./:
[4] Nach den wesentlichen Feststellungen (US 27 f) bestellte die U* H* GmbH beim Unternehmen des Angeklagten diverses Maschinenzubehör und leistete dafür zwei Anzahlungen in Höhe von insgesamt 103.737,60 Euro. Der Angeklagte gab diese Warenbestellung bei der Herstellerin S* GmbH in Auftrag, ohne aber die erhaltenen Teilzahlungen an dieses Unternehmen weiterzuleiten. In der Folge holte * U* die Waren direkt bei der Herstellerin ab und beglich deren Forderungen, ohne aber die an den Angeklagten geleistete Anzahlung zurückzuerhalten.
[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung „eines Vertreters der S* GmbH zum Beweis dafür, dass die Firma U* (Faktum 1. c) respektive deren Vertreter davon wussten, dass die gegenständliche Forderung und die Gegenforderung Bestandteil des Acquirement zwischen dem Angeklagten und der S* waren“ (ON 204 S 10), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[6] Denn das Beweisbegehren machte weder klar, auf welchen schuld‑ oder subsumtionserheblichen Umstand sich das (bereits im Ansatz unklar formulierte) Beweisthema beziehen soll, noch gab es bekannt, über welche Wahrnehmungen der beantragte Vertreter berichten hätte sollen. Solcherart war der Antrag auf unzulässige Erkundungsbeweisführung (vgl RIS‑Justiz RS0118444) gerichtet.
[7] Die zur Fundierung des Antrags nachgetragene Rechtsmittelargumentation verstößt gegen das – sich aus dem Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes ergebende – Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618). Letzteres gilt auch für die Kritik an der Begründung der Tatrichter für die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme (RIS‑Justiz RS0116749).
[8] Das Erstgericht lastete dem Angeklagten an, dass dieser der Auftraggeberin vortäuschte, den Auftrag abwickeln zu wollen (US 28). Damit ist es entgegen der Mängelrüge (nominell Z 5 erster und vierter Fall) nicht entscheidend, ob eine Verpflichtung zur Weiterleitung der Teilzahlungen an die Herstellerin Vertragsgegenstand zwischen der Auftraggeberin U* H* GmbH und dem Angeklagten war.
[9] Die Feststellungen zum Täuschungsvorsatz leitete das Schöffengericht aus dem objektiven Geschehen (vgl dazu RIS‑Justiz RS0116882) im Zusammenhalt mit der schwierigen finanziellen Situation des Unternehmens des Angeklagten ab, der darum bemüht war, der * Z* GmbH kurzfristig liquide Mittel zu verschaffen (US 60 f). Das ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Bleibt dazu anzumerken, dass die angestrebte Bereicherung keine dauernde sein muss; vielmehr reicht eine auch nur vorübergehende Vermehrung der Aktiva (RIS‑Justiz RS0094145; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 120).
[10] Der Einwand, das Erstgericht hätte mit Blick darauf, dass der Angeklagte vier Monate vor der ihm angelasteten Tat einen ähnlichen Auftrag mit der U* H* GmbH in sogar größerem Umfang korrekt abgewickelt habe, ein Betrugsgeschehen verneinen müssen, richtet sich bloß gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[11] Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht unter Hinweis auf eine mit der S* GmbH bestehende Vereinbarung betreffend Exklusivvertriebsrechte für deren Produkte die Annahme betrügerischen Verhaltens als wirtschaftlich unvernünftig und daher unplausibel darzustellen. Solcherart weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Auch insoweit sei auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen, wonach es für den Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung nicht auf deren Dauer ankommt.
[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zum Vorliegen einer Täuschungshandlung, wobei sie aber prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) daran vorbeigeht, dass der Schöffensenat erkennbar (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19) auf die Unterfertigung des von * U* und Z* geschlossenen Kaufvertrags (US 27) abstellte, wobei der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht gewillt war, diesen zu erfüllen (US 28).
Zum Schuldspruchfaktum 5./h./:
[13] Soweit die Mängelrüge (nominell Z 5 erster Fall, der Sache nach Z 5 dritter Fall) einen Widerspruch zwischen dem im Referat der entscheidenden Tatsachen angeführten Schadensbetrag von 46.323,60 Euro (US 3) und der in den Entscheidungsgründen insoweit konstatierten Summe von 41.748 Euro an täuschungsbedingt ausbezahlter Leasingvaluta (US 29 f) verortet, richtet sie sich gegen keine entscheidenden Tatsachen.
[14] Die weitere Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) bezieht sich auf eine angeblich in der Hauptverhandlung am 16. März 2021 getätigte Aussage des Zeugen S*, wonach „die Anwälte der Tischlerei B* GmbH den Schaden gegenüber dem Angeklagten persönlich gerichtlich geltend gemacht haben und das Verfahren mit einem Vergleich geendet hat“. Nach den tatsächlichen Angaben dieses Zeugen sei ein gegen den Angeklagten angestrengtes gerichtliches Verfahren „so ausgegangen, dass er mir was zahlen muss, sobald er ein Geld hat“ (ON 133 S 22). Auf eigenständig interpretierte Depositionen von Zeugenaussagen kann jedoch der Vorwurf unterbliebener Berücksichtigung nicht gegründet werden. Im Übrigen steht das tatsächlich protokollierte Verfahrensergebnis den Feststellungen zu schulderheblichen Umständen nicht erörterungsbedürftig entgegen.
[15] Der gegen die Feststellungen zur „Täuschungshandlung“ gerichteten Kritik (Z 5 erster Fall) zuwider haben die Tatrichter deutlich konstatiert, dass der Angeklagte die bereits erfolgte Übernahme der Formatkreissäge durch die Tischlerei B* GmbH tatsachenwidrig gegenüber der Leasingbank erklärt hat (US 29).
[16] Die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er selbst, sondern der Geschäftsführer der genannten Tischlerei habe die Leasingbank getäuscht, präsentiert sich als unbeachtlicher Angriff gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
[17] Mit dem vorgenannten Argument entfernt sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig von den festgestellten Tatsachen (RIS‑Justiz RS0099810).
[18] Die weitere Beschwerde (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit b) behauptet mit Hinweis auf die Konstatierungen, wonach sich der Angeklagte zur Zahlung des von der Tischlerei B* GmbH gerichtlich eingeforderten Betrags von 16.486,05 Euro verpflichtet habe (US 30), die Erfüllung der Voraussetzungen tätiger Reue (§ 167 StGB). Sie leitet aber mit Blick auf die Feststellungen zu einem Betrugsschaden von 41.748 Euro (US 29 f) nicht aus dem Gesetz ab (vgl RIS‑Justiz RS0116565), weshalb eine bloße Teilschadensgutmachung ausreichend sein soll (siehe aber § 167 Abs 2 Z 2 StGB; vgl auch RIS‑Justiz RS0112227).
Zum Schuldspruchfaktum 5./l./:
[19] Entgegen der Beschwerde (nominell Z 5a, der Sache nach Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen (US 60) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116882).
[20] Im Übrigen läuft die Tatsachenrüge (Z 5a) mit ihrer Kritik an den Beweiswerterwägungen der Tatrichter und gegenteiligen eigenständigen Schlussfolgerungen auf abermalige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Kollegialgerichts hinaus.
Zum Vorbringen betreffend die Annahme gewerbsmäßiger Begehung (§ 70 StGB):
[21] Entgegen dem Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) ist den Konstatierungen zur Absicht des Angeklagten, sich als wirtschaftlich Berechtigter der * Z* GmbH […] ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen […] zu verschaffen (US 32; vgl auch US 9), unzweifelhaft zu entnehmen, dass seine Handlungen auf die Verschaffung einer Einnahme für sich selbst, wenn auch im Wege der von ihm als Alleingesellschafter vertretenen Gesellschaft abzielten (vgl RIS‑Justiz RS0086962 [T7, T8, T15]; zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise siehe auch Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 14). Folglich besteht auch kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zur Erwägung, der Angeklagte habe dem genannten Unternehmen liquide Mittel verschaffen wollen (US 61).
[22] Der Behauptung (nominell Z 5, der Sache nach Z 10), es mangle an Feststellungen dazu, „inwieweit“ durch die Taten „tatsächlich“ ein fortlaufendes Einkommen erzielt wurde, legt nicht methodengerecht dar, weshalb es auf einen solchen Umstand ankommen sollte (vgl § 70 Abs 1 StGB; siehe dazu erneut RIS‑Justiz RS0116565; vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0086627 [T1, T3], RS0092375).
[23] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[24] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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