OGH 12Os133/09i (RS0125611)

OGH12Os133/09i29.10.2009

Rechtssatz

Zum Verhältnis Diebstahl/Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung: Der in Ansehung des Rechtsmittelwerbers von der Anklage determinierte Sachverhalt umfasst dessen faktische Einbindung in den durch die beiden Mitangeklagten begangenen Einbruchsdiebstahl, somit sein in diesem Zusammenhang gesetztes Gesamtverhalten (vgl SSt 39/35) und damit auch seine Mitwirkung an der Herbeiführung des verpönten Erfolgs in Form vorsätzlicher Unterlassung der Verhinderung des in seinem Beisein verübten Vermögensdelikts.

Normen

StGB §129 Z1
StGB §286 Abs1
StPO §262a Ba
StPO §267 A
StPO §281 Abs1 Z8 A
StPO §281 Abs1 Z8 Cc

12 Os 133/09iOGH29.10.2009
14 Os 59/15fOGH17.11.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Raub ‑ Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20091029_OGH0002_0120OS00133_09I0000_001

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