OGH 12Os133/06k

OGH12Os133/06k15.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mehdi Mohammaddokht S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mehdi Mohammaddokht S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2006, GZ 042 Hv 142/05s-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Georgi Velizarov G***** enthaltenden Urteil wurde Mehdi Mohammaddokht S***** des als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B), des teilweise im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, 15 StGB (C) und des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG (D) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig zur „Aus-, Durch- und Einfuhr" von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge durch nachgenannte Kuriere beigetragen, und zwar

1) um den 29. September 2004 zur Schmuggelfahrt Abolfazl T*****s betreffend ca 19,77 kg Rohopium vom Iran aus über die Türkei, Italien und Österreich nach Deutschland, indem er die Übernahme des Suchtgiftes in Wien sowie die Bezahlung des Kuriers mit 9.000 Euro seinem noch nicht ausgeforschten Gesprächspartner („Ali M*****") im Iran zusagte;

2) in der Zeit vom 10. Juni 2005 bis zum 12. Juni 2006 zur Schmuggelfahrt Georgi Velizarov G*****s betreffend ca 12 kg Opium aus Bulgarien über Serbien-Montenegro, Ungarn nach Österreich, indem er Hassan G***** die Übernahme des Suchtgifts in Wien sowie die Bezahlung des Drogenkuriers zusagte.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.

Gestützt auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung, die schlussendlich geständige Verantwortung des Angeklagten S***** in der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2006 (S 95/VI) und die Höhe der dem Mitangeklagten G***** übergebenen Geldsumme (US 12 bis 14) erschlossen die Tatrichter zu B 2 die schon vor Durchführung der Drogenlieferung aus Bulgarien bestehende Zusicherung S*****s, eine Menge von ca 12 kg Rohopium, von denen ½ Kilo für ihn und der Rest für Samad Ahmadi S***** bestimmt waren, in Wien zu übernehmen (US 9 f). Diese Erwägungen des Erstgerichtes und damit die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) lässt der Beschwerdeführer jedoch außer Acht, soweit er die mangelnde Erörterung (Z 5 zweiter Fall) jener Teile seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung am 11. Mai 2006 behauptet, wonach er erst nach Eintreffen der Ware in Wien vom Suchtgifttransport erfahren haben will und ihm daher keine Beitragstäterschaft zum Suchtgiftschmuggel zur Last falle. Außerdem vernachlässigt er seine eigenen Angaben, dass bereits zuvor (also vor dem Schmuggel ins Inland) vereinbart war, dass S***** selbst die Ware bringt (S 49/VI) und das Suchtgift ursprünglich schon hätte am 6. (gemeint wohl Juni 2006) in Wien eintreffen sollen (S 51/VI). Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Mit der Behauptung, die Verantwortung des Angeklagten sei im Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. Mai 2006 nur bruchstückhaft enthalten, und mit dem Vorwurf unterlassener amtswegiger Protokollberichtigung wird ein Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht (vgl Danek, WK-StPO § 271 Rz 4 f). Auch bei seinem gegen Punkt B 1 des Schuldspruches gerichteten Einwand mangelnder Berücksichtigung einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Passagen der Angaben des Zeugen Abolfazl T***** anlässlich seiner am 11. Mai 2006 durchgeführten Vernehmung gemäß § 247a Abs 2 StPO vernachlässigt der Nichtigkeitswerber jene wesentlichen Teile der Aussage, aus denen das Schöffengericht erschließen konnte, dass die Übergabe des geschmuggelten Suchtgiftes an den Angeklagten S***** und die Bezahlung durch diesen in Aussicht genommen waren (US 11, 12). So hat der Zeuge insbesondere deponiert, dass der (noch nicht ausgeforschte, vgl US 8 f) „Ali" ihm im Iran das Suchtgift samt Handynummer des Angeklagten S***** übergab, er nach seinem Eintreffen in Österreich vorerst vom Angeklagten kontaktiert werden sollte und ihm in der Folge gegen Bezahlung des Kaufpreises das Suchtgift zu übergeben gehabt hätte (S 29 bis 33/VI). Das Erstgericht war daher nicht verhalten, sich gesondert mit den Angaben dieses Zeugen auseinanderzusetzen, dass nicht der Angeklagte Mehdi S*****, sondern ein gewisser „Ali" Auftraggeber des Drogentransportes gewesen sei (dass Letzterer den Schmuggel im Iran organisierte, haben die Tatrichter ohnedies als erwiesen angenommen [US 9]) und der Übergabe des Suchtgiftes eine weitere Kontaktaufnahme mit „Ali" vorangehen sollte (S 33/VI).

Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe, wie seine geständige Verantwortung zum Vorwurf des Inverkehrsetzens einer großen Menge Suchtgift in Teilmengen (Schuldspruch C) zeige, stets nur als „Kleinhändler" fungiert und auch „Großdealer" genannt, was die Bedrohung seiner Familie nach sich gezogen habe, vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch B tragenden Feststellungen aufzuzeigen.

Soweit der Rechtsmittelantrag auch die Aufhebung der weiteren inhaltlich nicht angefochtenen Schuldspruchfakten begehrt, unterlässt die Beschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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