OGH 12Os129/91

OGH12Os129/917.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst K***** und Harald S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Harald S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Juli 1991, GZ 2 b Vr 2611/91-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgerichtes Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Harald S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.September 1950 geborene Harald S***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (A/1), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (A/2), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB (B/1), des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 3 StGB (B/2) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (B/3) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem - rechtskräftig verurteilten - Mitangeklagten Horst Josef K***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung am 8.März 1991 der Renate S***** eine Kellnerbrieftasche mit 600 S Bargeld (A/1) und am 11.März 1991 dem Franz R***** mit Gewalt gegen dessen Person 900 S Bargeld sowie einen Ring im Wert von ca. 3.000 S und eine Uhr im Wert von ca. 1.500 S weggenommen (A/2). Darüber hinaus liegt ihm allein zur Last, am 8.März 1991 den Leo A***** durch Anhalten einer Spielzeugpistole gefährlich bedroht (B/1), am selben Tag mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wissentlich einen Teil des Erlöses der von Horst Josef K***** bei einem Diebstahl erlangten Beute in Form von Konsumationen im Wert von ca. 450 S an sich gebracht (B/2) und am 27.Oktober 1989 Alfred R***** vorsätzlich am Körper leicht verletzt zu haben (B/3).

Rechtliche Beurteilung

Ersichtlich nur die Schuldsprüche wegen der am 8.März 1991 begangenen Straftaten (A/1, B/1 und 2) - allenfalls auch den wegen des am 11.März 1991 begangenen Raubes (A/2) - ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, mit der er ausschließlich die Unvollständigkeit der Urteilsbegründung in der entscheidungswesentlichen Tatsache des Grades der Alkoholisierung mit der Begründung behauptet, daß dieser Umstand relevant sei, weil auch ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand einen Milderungsumstand iS des § 34 StGB darstelle.

Die Tatrichter konstatierten sowohl für die Tatzeiten am 8. März 1991 als auch am 11.März 1991 ausdrücklich, daß die Angeklagten durch die vorhergegangene Konsumation alkoholischer Getränke stärker alkoholisiert waren, wobei sie sich aber nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden haben (angesichts der teils doppelten Paginierung die auf S 174 folgende S 175; S 179). Wenn daher die Beschwerde unter Zugrundelegung dieser Urteilsannahmen nur weitere Feststellungen zum Grad der Alkoholisierung reklamiert, bringt sie den angezogenen Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Als entscheidende Tatsachen im Sinne dieses Nichtigkeitstatbestandes sind nämlich nur jene zu betrachten, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben. Dagegen können behauptete Mängel in der Feststellung der Strafzumessungsgründe nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (Mayerhofer-Rieder3 E 24 und 26 zu § 281 Z 5 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, was zur Folge hat, daß die ebenfalls ausgeführte Berufung wegen Strafe dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung zuzuleiten war (§ 285 i StPO).

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