OGH 12Os125/00

OGH12Os125/0016.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl R***** wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB, AZ 23 Vr 1304/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. August 2000, AZ 10 Bs 279, 280, 282/00 (= ON 37), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Karl R***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Graz lastet Karl R***** in der - mittlerweile rechtskräftigen (ON 37) - Anklageschrift vom 26. Juli 2000 (ON 28) an, das Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB dadurch begangen zu haben, dass er am 4. Mai 2000 in Graz Irina S***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur - allein an ihrer Gegenwehr gescheiterten - Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versuchte, in dem er sie gegen eine Wand drückte, seinen rechten Unterarm gegen ihre Halspartie presste, ihr ein Messer vorhielt, sich anschickte, dem Mädchen das Leibchen und den Pullover vom Körper zu reißen und dabei mehrfach äußerte: "Sei still, du sollst nicht schreien".

Die Hauptverhandlung wurde für den 24. Oktober 2000 anberaumt (31). Der Angeklagte befindet sich seit 6. Mai 2000 aus dem Hauptgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO in Untersuchungshaft (ON 5, 9, 25 und 32).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz den Beschwerden des Karl R***** gegen die Verlängerungsbeschlüsse des Untersuchungsrichters vom 19. Juli 2000 (ON 25) und vom 2. August 2000 (ON 32) unter Festsetzung der Haftfrist bis 17. Oktober 2000 nicht Folge.

Die dagegen ausgeführte Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Die Zeugin Irina S***** hat sowohl vor der Polizei als auch dem Untersuchungsrichter im entscheidenden Punkt gleichlautend ausgesagt, dass ihr der Angeklagte, nachdem er sie an die Wand des Stiegenhauses gedrängt und seinen Unterarm gegen ihre Halsgegend gepresst hatte, die Klinge eines Messers direkt zwischen Kiefer und Hals ansetzte (33, 103). Erst unter dem Eindruck ihrer Abwehrhandlungen gegen seinen Unterkörper, durch die der Angeklagte "leicht nach vorne gekippt sei", hielt dieser der weiteren Zeugenaussage zufolge das Messer nicht mehr unmittelbar, sondern aus einer Entfernung von etwa 20 bis 30 cm gegen ihren Hals (103, 104, 108). Dass die Anklage diese Unterscheidung in ihrer Begründung vernachlässigt, ändert daran nichts, dass die Aussage von Irina S***** frei von Widersprüchen und inhaltlich tragfähig zur Begründung des dringenden Tatverdachtes ist. Ob Karl R***** der Frau während dieser Gewalthandlungen im Sinne ihrer insoweit nur vor der Polizei eindeutigen Angaben die Bekleidung ihres Oberkörpers tatsächlich herunterreißen (33) oder sie nur öffnen wollte (104, 105, 108, 109), ist für die qualifizierte Verdachtslage bedeutungslos.

Die vom Angeklagten, auch in vorangegangenen Beschwerden, stereotyp behauptete "strafrechtlich nicht relevante Verzweiflungstat" als Folge angeblicher Versäumnisse des Entlassungsvollzuges ist durch die Aktenlage demnach ebensowenig gedeckt wie die lapidar geäußerte Vermutung einer Falschaussage der Tatzeugin auf Grund der - im Übrigen ohne objektive Grundlage - von der Verteidigerin gegen sie angekündigten Verleumdungsanzeige (43).

Dadurch, dass derzeit jener Vorstrafakt nicht angeschlossen ist, mit welchem der Angeklagte im Jahr 1992 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren (unter anderem) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB verurteilt worden war (15), werden die - von der Beschwerde allerdings zur Gänze ignorierten - Argumente des Oberlandesgerichtes zur Untermauerung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO; S 291 iVm S 189, 191) in keiner Weise berührt, sodass die Beschwerde auch insoweit versagt. Die weiteren Einwände gegen die ohne Kontaktierung des Gerichtes erfolgte Festnahme des Karl R***** (§ 177 Abs 1 StPO; S 19) haben auf sich zu beruhen, weil eine Grundrechtsbeschwerde nur gegen haftrelevante gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen zusteht (§ 1 Abs 1 GRBG).

Aus demselben Grund kann auch der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gestellte Einweisungsantrag nach § 21 Abs 2 StGB (244) ebenso wie die auch diesen umfassende Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes (ON 37; 13 Os 159/97, 13 Os 167/97), ganz abgesehen von seiner derzeit fehlenden Haftrelevanz, mit Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden. Sämtliche Einwände gegen die ausschließlich in diesem Zusammenhang bekämpfte Schlüssigkeit des psychiatrischen Sachverständigengutachtens gehen daher von vornherein ins Leere.

Mangels Grundrechtsverletzung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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