Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua der am 3. April 1964 geborene kaufmännische Lehrling Franz A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 15. August 1980 in St. Pölten in verabredeter Verbindung mit (den bereits rechtskräftig abgeurteilten Jugendlichen) Peter B und Alfred C den Wolfgang D durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht und auf den Kopf vorsätzlich am Körper (leicht) verletzte, wodurch Wolfgang D eine Schwellung der Nase und der rechten Gesichtshälfte, einen Abbruch des zweiten rechten oberen Schneidezahns und eine Hornhauterosion am rechten Auge erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund, wonach die Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer den Wolfgang D in den 'Schwitzkasten' genommen, der Mitangeklagte Peter B dem Genannten die Brille weggenommen und der Mitangeklagte Alfred C ihm (D) einige Faustschläge in das Gesicht versetzt hat (S 147), in den Verfahrensergebnissen keine Deckung finde, hat das Erstgericht diese Urteilsannahmen nicht nur auf die für unbedenklich erachteten (S 148), in der Hauptverhandlung ausdrücklich aufrechterhaltenen (S 128) Angaben des Mitangeklagten B vor der Polizei (S 54), sondern auch auf die eigene Darstellung des Beschwerdeführers vor der Polizei (S 55 und 56) gestützt, die er - wenngleich in (etwas) abgeschwächter Form - in der Hauptverhandlung aufrechterhielt (vgl S 125, 127 und 128).
Auch mit dem weiteren Einwand, im Ersturteil sei unberücksichtigt geblieben, daß er (der Beschwerdeführer) erst nach den Mitangeklagten B und C, sohin als letzter, zu dem im Keller der St. Pöltener Gaststätte 'H' gelegenen Tatort in einem Zeitpunkt gekommen sei, zu dem der Raufhandel (dort) bereits beendet gewesen sei, setzt sich der Beschwerdeführer mit den gesamten Verfahrensergebnissen in Widerspruch; denn diese Behauptung läßt sich nicht einmal seiner eigenen Verantwortung (S 55, 126 und 127), und ebensowenig der Darstellung der Mitangeklagten Manfred E (S 51 und 131), Peter B (S 53 und 129) und Alfred C (S 57 und 132), aber auch nicht den Aussagen der Zeugen Wolfgang D (S 36 und 138), Armin F (S 43/44 und 136) und Helmut G (S 45 und 134) entnehmen. Der Beschwerdeführer vermag demnach auch in diesem Belang eine der angefochtenen Entscheidung anhaftende Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht aufzuzeigen. Gleiches gilt für den weiteren, in der Mängelrüge vorgebrachten Einwand, im Ersturteil seien die Angaben der Mitangeklagten B und C unberücksichtigt geblieben, welche bekundet hätten, daß der Beschwerdeführer auf Wolfgang D nicht eingeschlagen und diesem keine Verletzung zugefügt habe. Einer Erörterung dieser Verfahrensergebnisse im Urteil bedurfte es schon deshalb nicht, weil vom Erstgericht nur ein - im Rahmen der vorher zwischen dem Angeklagten getroffenen Verabredung erfolgtes -
Festhalten des Wolfgang D durch den Beschwerdeführer in der Form, daß er ihn in den 'Schwitzkasten' nahm, nicht aber sonstige, die Verletzungen des Wolfgang D bewirkende Tätlichkeiten des Beschwerdeführers (etwa Schläge gegen den Genannten) als erwiesen angenommen wurden.
Ebenso versagt die Rechtsrüge, die mit Beziehung auf die Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO einen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsirrtum darin erblickt, daß die Wolfgang D allein durch die Faustschläge des Mitangeklagten Alfred C zugefügten (leichten) Verletzungen auch ihm als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB strafrechtlich zugerechnet werden, obwohl er selbst dem Wolfgang D, den er nach den Urteilsannahmen lediglich in den 'Schwitzkasten' nahm, keine Verletzung zugefügt habe und zudem bei ihm - anders als bei den Mitangeklagten B und C - nur Mißhandlungs- nicht aber Verletzungsvorsatz vorgelegen habe.
Der Beschwerdeführer übergeht jedoch bei Ausführung dieser Rechtsrüge, deren prozeßordnungsgemäße Darstellung einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, daß nach den bezüglichen Urteilsannahmen eine verabredete Verbindung aller (vom Schuldspruch erfaßten) Angeklagten, sohin auch des Beschwerdeführers, zur Tatbegehung vorlag, wobei der (zumindest bedingte) Vorsatz (der Täter) auf die Herbeiführung von Körperverletzungen des Wolfgang D gerichtet war (S 147, 149, 150 und 151). Soweit der Beschwerdeführer demnach von einem (bei ihm - bloß - vorgelegenen) Mißhandlungsvorsatz im Sinne des § 83 Abs 2 StGB ausgeht, setzt er sich über die entgegenstehenden Urteilsfeststellungen hinweg, sodaß schon darum die Rechtsrüge insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt. Davon abgesehen macht es bei den im Abs 1 und im Abs 2 des § 84 StGB angeführten Fällen einer schweren Körperverletzung keinen Unterschied, ob der Täter mit dem im § 83 Abs 1 StGB normierten Vorsatz handelt, am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen, oder mit dem im Abs 2 des § 83 StGB bezeichneten Vorsatz, am Körper zu mißhandeln, und solcherart fahrlässig eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeiführt, weil die im § 83 Abs 1 und Abs 2 StGB beschriebenen Begehungsweisen der (vorsätzlichen) Körperverletzung rechtlich gleichwertig sind (ÖJZ-LSK 1975/171) und sämtliche im § 84 Abs 1 und Abs 2 StGB angeführten Qualifikationen der Tat als schwere Körperverletzung entweder mit dem im § 83 Abs 1 StGB bezeichneten Verletzungsvorsatz oder mit dem im Abs 2 dieser Gesetzesstelle angeführten Mißhandlungsvorsatz verwirklicht werden können, wobei jeweils bedingt vorsätzliches Handeln im Sinne des § 5 Abs 1 StGB genügt (Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 19 zu § 84).
Die strafrechtliche Haftung des Beschwerdeführers für den bei Wolfgang D eingetretenen, wenn auch nicht unmittelbar durch sein Einwirken, sondern durch die Faustschläge des Mitangeklagten C herbeigeführten Verletzungserfolg ergibt sich aus der im Ersturteil ausdrücklich festgestellten, schon vorher (zumindest) zwischen den Mitangeklagten Peter B und Alfred C sowie dem Beschwerdeführer verabredeten Verbindung zur Tatbegehung. Bei einem Angriff in verabredeter Verbindung gemäß § 84 Abs 2 Z 2 StGB haftet jeder Täter ihm Rahmen der verabredeten Verbindung für den gesamten, aus der gemeinsamen Tätigkeit hervorgegangenen Erfolg, unabhängig davon, wie weit der unmittelbare Anteil jedes einzelnen daran reichen mag (vgl ÖJZ-LSK 1976/267). Ein diese Kriterien voll und ganz erfüllendes Verhalten des Beschwerdeführers, der damit den ihm zur Last liegenden Tatbestand auch dann verantwortet, wenn er auf das deliktische Vorgehen seiner Komplizen sonst keinen (wie immer gearteten) Einfluß genommen hat und keine einzige der Verletzungen des Opfers von seiner Hand stammt, wurde vom Erstgericht festgestellt. Der gefällte Schuldspruch erweist sich daher als rechtlich einwandfrei.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 84 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 11 JGG zu zehn Wochen Freiheitsstrafe, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wertete es keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als mildernd.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe bzw deren Umwandlung in eine (gleichfalls bedingt nachzusehende) Geldstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Berufungswerber den Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses bzw eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung berücksichtigt wissen will, genügt der Hinweis auf die bezüglichen Ausführungen des Schöffengerichtes (S 151 f). Aber selbst bei Annahme seines Geständnisses im Vorverfahren als weiteren Milderungsgrund, wird die über den Angeklagten in erster Instanz verhängte (an sich geringe und zudem bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe nach Lage des Falles seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) - und zwar auch in Relation zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen - durchaus gerecht. Zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe bestand sohin kein Anlaß. Ebenso mußte die Verhängung einer Geldstrafe außer Betracht bleiben, zumal im Hinblick auf die konkreten Umstände der Tatbegehung ungeachtet der gerichtlichen Unbescholtenheit des Angeklagten und seiner geordneten häuslichen Verhältnisse die Verhängung einer Freiheitsstrafe jedenfalls geboten erscheint, um ihm das Unrecht seines Tuns nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn so von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Seiner Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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