Rechtssatz
Da zufolge der Bestimmung des § 29 Abs 2 ARHG eine zeitliche Überschneidung der Auslieferungshaft und der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist die Auslieferungshaft regelmäßig nicht vor Aufhebung der Untersuchungshaft zu verhängen. Bei solcher nicht auf ein richterliches Organ beschränkter Entscheidungskompetenz zu beiden Haftkomplexen ist die Abwicklung einer Haftmutation der in Rede stehenden Art zwangsläufig auf überbrückende Vorkehrungen angewiesen. Da bei Anberaumung einer Hauptverhandlung im Regelfall nicht abzusehen ist, wann der weitere Verfahrensfortgang zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen wird, ist eine den Verhandlungsablauf durchgehend begleitende Bereithaltung des für die Verhängung der Haft im Auslieferungsverfahren zuständigen Richters sinnvoll nicht zu bewerkstelligen, weshalb sich die nach Aufhebung der Untersuchungshaft durch den erkennenden (Einzelrichter) Richter verfügte anschließende Vorführung des soeben Verurteilten zum Untersuchungsrichter zwecks Verhängung der Auslieferungshaft als durch die §§ 29 Abs 1, 9 Abs 1 ARHG in Verbindung mit § 177 Abs 1 StPO gesetzlich gedeckte wie auch grundrechtskonforme Provisorialmaßnahmen zur Sicherung der Haftzwecke im Auslieferungsverfahren darstellt.
12 Os 197/10b | OGH | 25.01.2011 |
nur: Da zufolge der Bestimmung des § 29 Abs 2 ARHG eine zeitliche Überschneidung der Auslieferungshaft und der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist die Auslieferungshaft regelmäßig nicht vor Aufhebung der Untersuchungshaft zu verhängen. (T1); Beisatz: Die Anordnung einer Auslieferungs‑(Übergabe‑)haft als „Überhaft zu einer inländischen Untersuchungshaft, deren Dauer nicht abzusehen ist, ist unzulässig. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930831_OGH0002_0120OS00119_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)