Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef H*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6.November 1986 in Wien durch Einlassen in einen Raufhandel mit Wilfried B***, gegenseitigem Herumrangeln und -stoßen, wodurch B*** in eine Auslagenscheibe fiel, sowie durch Versetzen von Fußtritten und Schlägen den Genannten vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch B*** an sich schwere Verletzungen erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Das Erstgericht nahm auf Grund der Aussage der Zeugin Edith F*** (vgl S 192 ff) und der Verantwortung des Angeklagten (vgl S 213) als erwiesen an, daß sich Wilfried B*** für den Angeklagten "auffällig" aus dem Lokal, in dem sich beide aufhielten, entfernte, indem er einen seiner Begleiter aufforderte, seine Jacke mitzunehmen und sich sodann mit offenem Hemd und aufgekrempelten Ärmel auf die Straße (vor das Lokal) begab. Es stellte in diesem Zusammenhang weiters fest, daß der Angeklagte erkannt hatte, daß Wilfried B*** zu einem Raufhandel vor dem Lokal bereit war und daß der Beschwerdeführer beschloß, sich in einen solchen einzulassen, wobei ihm bewußt war, daß dieser nicht ohne leichte Verletzungen bei seinem Kontrahenten abgehen würde (S 211). Diese Annahme begründete es - neben der Kenntnis des oben geschilderten Gehabens des B*** beim Verlassen des Lokals durch den Angeklagten - auch damit, daß der Beschwerdeführer dem B*** sofort nachfolgte und das Gasthaus nicht mit seinem (von der Serviererin kurz vorher herbeigeholten) Bruder verließ und daß er sich für einen unmittelbar vorangegangenen Vorfall (er war im Gasthaus von B*** angerempelt und zu Boden gestoßen worden) revanchieren wollte (vgl S 213). Damit hat das Erstgericht hinreichend dargelegt, aus welchen in den Verfahrensergebnissen gedeckten Prämissen es bei seiner Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zu dieser Überlegung gelangte.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet einen Widerspruch "zwischen diesen Entscheidungsgründen und dem Hauptverhandlungs-Protokoll", weil nach den Angaben der vernommenen Zeugen und der Verantwortung des Angeklagten bei B*** keine aggressiven, zu einem Raufhandel einladenden Gesten wahrzunehmen waren und der Beschwerdeführer somit auch keinen Entschluß in der vom Erstgericht festgestellten Art fassen konnte sondern vielmehr von diesem nach Verlassen des Gastlokals völlig unerwartet angegriffen wurde.
Damit wird aber kein Widerspruch in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO - der nur darin bestehen kann, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (EvBl 1972/17) - geltend gemacht, sondern unter Übergehung der oben wiedergegebenen Urteilsgründe lediglich versucht, die Verfahrensergebnisse anders, und zwar im Sinne der Einlassung des Beschwerdeführers, zu deuten und damit die Beweiswürdigung zu bekämpfen. Damit erweist sich die Mängelrüge aber nicht als prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt sondern von der urteilsfremden Annahme aus, daß sich der Angeklagte bei Verlassen des Lokals nicht auf einen Raufhandel einlassen wollte, sondern von B*** überfallen und angegriffen wurde und sich zur Abwehr dieses Angriffs nur der notwendigen Verteidigung bediente. Damit wird aber der behauptete materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt, sondern auch hier im Ergebnis nur versucht, die Verfahrensergebnisse in einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Sinn zu interpretieren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d
Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der
nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten im Hinblick auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln.
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