OGH 12Ns95/11h

OGH12Ns95/11h24.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter im Verfahren über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Karin S***** und andere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 32 Bl 11/11z des Landesgerichts Feldkirch, nach § 60 Abs 1 OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Verfahren AZ 32 Bl 11/11z des Landesgerichts Feldkirch wird dem Landesgericht für Strafsachen Graz übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Karin S***** und weitere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 32 Bl 11/11z des Landesgerichts Feldkirch, sind einschließlich der Präsidenten alle Richter der Landesgerichte Innsbruck und Feldkirch als ausgeschlossen erkannt.

Kann zufolge Ausschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts dessen Vorsteher oder Präsident seine Entscheidungskompetenz nicht wahrnehmen, hat das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund dessen Geschäftsverteilung (RIS-Justiz RS0125943).

Demnach war die Sache dem entscheidungsunfähigen Landesgericht Feldkirch abzunehmen und einem anderen gleichrangigen, also zur Entscheidung sachlich zuständigen Gericht zu übertragen.

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