OGH 12Ns86/16t

OGH12Ns86/16t12.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Oliver R***** wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 50 Hv 40/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00086.16T.1212.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf „Delegierung des Verfahrens wegen Befangenheit des Landesgerichts für Strafsachen Graz in ein anderes Bundesland“, weil das genannte Gericht „offenbar kein faires Verfahren garantieren kann“, war nicht zu folgen, weil er sich auf den Ausschlussgrund der „Befangenheit“ (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) stützt, Ausschlussgründe aber eine Delegierung (§ 39 StPO) gerade nicht rechtfertigen (Lässig, WK‑StPO § 45 Rz 11; RIS‑Justiz RS0097037).

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