European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00008.19A.0327.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 16. Jänner 2019, AZ 12 Ns 61/18v, hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Anwaltsrichter Dr. Buresch von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. Dezember 2017, AZ D 61/11, D 70/11, D 156/11 (DV 28/12, DV 29/12, DV 30/12), nicht ausgeschlossen ist.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf „Nichtigerklärung“. Darin behauptet er eine Verletzung des Art 6 EMRK, weil er vor der Beschlussfassung zur Befangenheitsanzeige nicht gehört worden sei.
Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, ist der „Antrag auf Nichtigerklärung“ als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0113208; Markel , WK‑StPO § 34 Rz 7).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)