OGH 12Ns76/24h

OGH12Ns76/24h31.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * Ö* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 29 Hv 131/24a des Landesgerichts Innsbruck, in dem zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Linz (zu AZ 46 Hv 29/24t) geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00076.24H.0131.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der zur Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt vorgelegte Akt AZ 29 Hv 131/24a des Landesgerichts Innsbruck wird diesem Gericht zur Vornahme der von § 485 Abs 1 StPO verlangten Prüfung des Strafantrags zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Strafantrag vom 12. November 2024 (ON 25) legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck * Ö* eine dem Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB subsumierte Tat zur Last.

[2] Mit Verfügung vom 19. November 2024 (ON 1.15) trat das Landesgericht Innsbruck das Verfahren an das „örtlich zuständige“ Landesgericht Linz ab. Dieses retournierte den Akt an das Landesgericht Innsbruck unter Hinweis (unter anderem) auf die Notwendigkeit der Vorprüfung des Strafantrags nach § 485 Abs 1 StPO (ON 1.16 im Akt AZ 46 Hv 29/24t). Daraufhin verfügte das Landesgericht Innsbruck ohne weitere Schritte die Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung „über den negativen Kompetenzkonflikt“ (ON 1.16).

[3] Gemäß § 485 Abs 1 StPO hat der Einzelrichter des Landesgerichts den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit „gemäß § 450“ StPO vorzugehen (Z 1). § 450 StPO regelt zwar lediglich das Vorgehen des Bezirksgerichts bei sachlicher Zuständigkeit des Landesgerichts. Der undifferenzierte Verweis kann aber nur im Sinn einer Verpflichtung zum Ausspruch (auch) der örtlichen Unzuständigkeit mit (anfechtbarem) Beschluss verstanden werden (RIS‑Justiz RS0129801 [T1],https://rdb.manz.at/document/ris.jusr.JJR_20090827_OGH0002_0130NS00044_09P0000_004 ; Oshidari, WK‑StPO § 38 Rz 7; Bauer, WK‑StPO § 485 Rz 3 f). Daher kann es erst nach amtswegiger Überprüfung des Strafantrags (mittelbar) zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen (RIS‑Justiz RS0125311; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2 und 17/1; Bauer, WK-StPO § 485 Rz 3/1).

[4] Da im vorliegenden Fall die Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck weder einen Beschluss im Sinn der Z 1 bis 3 des § 485 Abs 1 StPO gefasst, ausgefertigt und den zur Beschwerde Berechtigten zugestellt (§ 86 StPO; vgl Bauer, WK-StPO § 450 Rz 5 f), noch die Hauptverhandlung angeordnet (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO; vgl dazu RIS-Justiz RS0132157 [Punkt 3.]) hat, war der Akt diesem Gericht zur weiteren Vorgangsweise nach § 485 Abs 1 StPO zurückzustellen.

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