OGH 12Ns64/23t

OGH12Ns64/23t1.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 3 Hv 73/22w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten * P* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00064.23T.1201.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Dem Antrag des Angeklagten P* auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Weder der Wohnort des Antragstellers und eines bereits rechtskräftig verurteilten ehemals (Mit‑)Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS‑Justiz RS0129146 [T1]), noch der Umstand, dass „kein einziger zu vernehmender Zeuge im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz wohnhaft ist“ während sämtliche Tatorte in Wien lägen, stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar.

[2] Hinzugefügt sei, dass dem (Mit‑)Angeklagten * M* vom Vorsitzenden des Schöffensenats entgegen § 590 Abs 1 Geo keine Äußerungsmöglichkeit zum Antrag des * P* auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien eingeräumt wurde. Eine Delegierung des gegen die beiden Genannten geführten Verfahrens wäre daher im Übrigen schon aus diesem Grund nicht vorzunehmen gewesen.

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