European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00045.19T.0805.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da dem Verurteilten im Zusammenhang mit seiner bedingten Entlassung durch das Landesgericht Krems die Weisung erteilt wurde, in der Einrichtung für betreutes Wohnen des Vereins N***** zu wohnen und der Verurteilte nun auch tatsächlich in L***** aufhältig ist (ON 16), ist das Landesgericht Linz und nicht jenes in Krems ohnedies zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig (RIS‑Justiz RS0088481 [T5]). Der angeregten Delegierung bedurfte es daher nicht (vgl Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 2).
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