OGH 12Ns40/15a

OGH12Ns40/15a7.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Mahamuud S***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 12 Hv 9/15k des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00040.15A.0507.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Einer Delegierung steht ‑ worauf bereits die Oberstaatsanwaltschaft Graz zutreffend hingewiesen hat ‑ entgegen, dass das Gericht dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (vgl Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 4). Bleibt anzumerken, dass sich das Oberlandesgericht gemäß § 590 Abs 2 Geo zum Delegierungsantrag zu äußern hat, wenn die Oberstaatsanwaltschaft (wie hier) erfolglos weitere Erhebungen (Rückmittlung an das Erstgericht „zur Bezeichnung des Gerichts, an das übertragen werden soll) beantragt hat“. Die „befürwortende“ Aktenvorlage unter Hinweis auf diesen Antrag genügt diesem Erfordernis nicht.

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