European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00040.15A.0507.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Einer Delegierung steht ‑ worauf bereits die Oberstaatsanwaltschaft Graz zutreffend hingewiesen hat ‑ entgegen, dass das Gericht dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (vgl Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 4). Bleibt anzumerken, dass sich das Oberlandesgericht gemäß § 590 Abs 2 Geo zum Delegierungsantrag zu äußern hat, wenn die Oberstaatsanwaltschaft (wie hier) erfolglos weitere Erhebungen (Rückmittlung an das Erstgericht „zur Bezeichnung des Gerichts, an das übertragen werden soll) beantragt hat“. Die „befürwortende“ Aktenvorlage unter Hinweis auf diesen Antrag genügt diesem Erfordernis nicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)