OGH 12Ns39/19k

OGH12Ns39/19k7.6.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in der Disziplinarsache gegen den Richter des Landesgerichts *****, AZ 112 Ds 1/18d des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00039.19K.0607.000

 

Spruch:

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek ist von der Entscheidung über die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft Graz gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht vom 30. Oktober 2018, GZ 112 Ds 1/18d‑36, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 2 Ds 4/19i über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek ist Mitglied des zuständigen Disziplinarsenats.

Der Disziplinarbeschuldigte zeigte die Ausgeschlossenheit des Genannten an, weil er seit der ersten Hälfte der 1990er‑Jahre wisse, dass dieser gegen ihn eine ablehnende Haltung einnehme. Im Zeitraum 1992 bis 1994 habe er „die erste Nachricht von einer massiven Ablehnung und Beschimpfung“ seiner Person und seiner juristischen Fähigkeiten durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek von mehreren Kolleginnen und Kollegen „in der Justiz“ erhalten. Es liege ihm jedoch fern, diese Vorwürfe vorab zu konkretisieren und mit Namen zu belegen, zumal er davon ausgehe, dass der Abgelehnte aus eigenem seine Befangenheit anzeigen werde. Die Ablehnung seiner Person durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek manifestiere sich im Verfahren AZ 15 Os 163/14f, 164/14b, weil dieser gegen ihn betreffend einen Protokollberichtigungsbeschluss Stafanzeige erstattete.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek erklärte, sich nicht befangen im Sinn des § 115 Abs 2 RStDG iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO zu fühlen, keine „jahrzehntelange Aversion“ gegen den Disziplinarbeschuldigten zu hegen, zumal er nach seiner Erinnerung bisher keinen persönlichen Kontakt zu diesem hatte. Der Vorwurf der Beschimpfung des Disziplinarbeschuldigten und seiner juristischen Fähigkeiten wäre unrichtig.

§ 43 Abs 1 Z 3 StPO umfasst alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive, wobei auf den äußeren Anschein abgestellt wird. Entscheidend ist also nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK‑StPO § 43 Rz 9 f).

Das Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten in seinem Ablehnungsantrag ist jedoch nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Einerseits bleibt die Behauptung der Aversion gegen den Disziplinarbeschuldigten mangels näherer Konkretisierung und mangels Belegen substratlos, andererseits erfolgte die angesprochene Anzeige gemäß § 78 Abs 1 StPO in gesetzeskonformer Erfüllung einer Dienstpflicht ( Lässig , WK‑StPO § 43 Rz 12).

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