OGH 12Ns14/13z

OGH12Ns14/13z20.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen August S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 56/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die im obgenannten Verfahren gestellten Anträge auf Delegierung ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Ns 15/13i über Anträge der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption sowie der Angeklagten Andrea K*****, Johann L***** und Anton Li***** auf Delegierung gemäß § 39 StPO betreffend das Verfahren AZ 18 Hv 56/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 11.

Er hat allerdings im Zusammenhang mit dieser Strafsache als Mitglied des Senats 3 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz an der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Angeklagten Nikolaus H***** und Andrea K***** mitgewirkt und ist daher von der Entscheidung über die in diesem Verfahren gestellten Anträge auf Delegierung ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO; vgl zuletzt 12 Ns 88/12f).

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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