OGH 12Ns1/08f (RS0124398)

OGH12Ns1/08f21.2.2008

Rechtssatz

Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten (negativer Kompetenzkonflikt) ist die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken. Bei Gerichten aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln kommt im Streitfall somit eine unmittelbare Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als insoweit „gemeinsam übergeordnetes Gericht" zum Tragen.

Normen

StPO §38 B

12 Ns 1/08fOGH21.02.2008
12 Ns 67/08mOGH23.10.2008
12 Ns 52/09gOGH27.08.2009

Vgl auch; Beisatz: Außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO ist der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig. Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des § 39 StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in §§ 31, 38, 42 GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T3)

13 Ns 42/09vOGH27.08.2009

Auch; Beisatz: § 38 StPO meint mit Kompetenzkonflikt nichts anderes als § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 mit „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten", nämlich nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt wie vor dem 1. 1. 2008 jene des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein von § 38 StPO erfasster Kompetenzkonflikt liegt bei einer solchen Konstellation nicht vor. (T1)

11 Ns 52/09zOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: Weil aber § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt (vgl ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T2)

12 Ns 51/09kOGH24.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Weil § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt, kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T4)

15 Ns 49/09pOGH14.10.2009

Vgl

15 Ns 53/09aOGH11.11.2009

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20080221_OGH0002_0120NS00001_08F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)