Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 13. September 2010 stellte der Verurteilte den Antrag auf Berichtigung des im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses, weil in der ihm zugegangenen Ausfertigung ein unrichtiges Entscheidungsdatum aufscheint. Dieser Antrag langte am 15. September 2010 beim Oberlandesgericht Wien ein und wurde am gleichen Tag der Oberstaatsanwaltschaft Wien übersendet, die ihn mit einer Stellungnahme am 17. September 2010 rückmittelte.
Am 28. September 2010 stellte der Angeklagte einen beim Oberlandesgericht Wien am 29. September 2010 eingegangenen Fristsetzungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über sein Begehren.
Am 29. September 2010 fasste das Oberlandesgericht Wien einen Beschluss, mit dem der Berichtigungsantrag zurückgewiesen wurde (22 Bs 200/10p-21).
Davon am 1. Oktober 2010 nach § 91 Abs 2 GOG verständigt, hielt der Fristsetzungswerber sein Begehren mit einem am 6. Oktober 2010 dem Rechtsmittelgericht übermittelten Fax aufrecht, welches vom Oberlandesgericht Wien mit dem Akt vorgelegt wurde und am 12. Oktober 2010 beim Obersten Gerichtshof einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Dem Fristsetzungsantrag wurde jedoch - wie dargestellt - vollständig entsprochen. Damit kann eine Anordnung nach § 91 GOG nicht (mehr) erfolgen, weshalb der Antrag mangels fortdauernder Beschwer (vgl RIS-Justiz RS0059274; RS0076084) zurückzuweisen war.
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