Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Mit dem am 6.September 1991 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Fristsetzungsantrag (§ 91 GOG) beantragte Christian H***** (vertreten durch RA Dkfm DDr.Gerhard Grone) im Zusammenhang mit einer von ihm zu AZ 10 E Vr 782/91 beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen die Negierung seiner Ansprüche nach dem StEG erhobenen Beschwerde dem Oberlandesgericht Wien eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die ausstehende (Beschwerde-)Entscheidung nachzuholen sei.
Der Antrag geht ins Leere.
Aus dem Vorlagebericht ergibt sich, daß der in Rede stehende Strafakt bis zu diesem Zeitpunkt dem Oberlandesgericht Wien nicht vorgelegt worden war, bei diesem Gerichtshof also kein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Mangelt es aber an einem Substrat für Verfahrenshandlungen, kommt auch eine darauf bezügliche Säumnis im Sinne des § 91 Abs. 1 GOG nicht in Betracht.
Ob eine Säumnis des Erstgerichtes vorliegt, wird nach dem genannten Vorlagebericht derzeit im Rahmen des § 15 StPO vom Oberlandesgericht Wien (zu 24 Bs 184/91) überprüft.
Der Festsetzungsantrag war mithin - da die geltend gemachte Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Wien nicht
vorliegt - abzuweisen.
Die in der "Bekanntgabe" des Antragstellers vom 27.August 1991 ins Treffen geführten Argumente vermochten beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 91 GOG zu erwecken.
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