Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Schon gegen die Entscheidung eines Landesgerichts über einen Antrag eines Opfers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 196 Abs 3 StPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Daraus folgt mittels eines Größenschlusses, dass auch gegen einen - notwendigerweise auf Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde lautenden - Beschluss des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Die Strafprozessordnung kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. § 87 Abs 1 StPO eröffnet nur in den dort genannten Fällen eine „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht - mit anderen Worten kein gesetzlicher Richter - besteht, ist auch keine Beschwerde zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht (bloß) nach § 34 Abs 1 Z 3, Z 6 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (RIS-Justiz RS0124936; Fabrizy, StPO10 § 34 Rz 1, GebAG § 41 Rz 1).
Die Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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