OGH 11Os96/02

OGH11Os96/023.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haimböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander L***** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. Oktober 2001, GZ 14 Hv 1011/01g-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander L***** des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG (2) schuldig erkannt. Darnach hat er am 28. Jänner 2000 an der Grenzkontrollstelle Karawankentunnel

(zu 1) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorsätzlich vorschriftswidrig die Verbringung eingangsabgabenpflichtiger Waren in das Zollgebiet, nämlich von 3,940.000 Stück Zigaretten der Marke "Lucky Strike" mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von 6,274.844 S durch Abwicklung des Geschäftsverkehrs organisiert und

(zu 2) durch die zu 1 angeführte Tathandlung vorsätzlich (als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG) zu seinem Vorteil einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider Monopolgegenstände (§ 17 Abs 4 FinStrG) eingeführt.

Der Angeklagte wurde hiefür nach § 35 Abs 4 FinStrG in Verbindung mit

§ 38 Abs 1 lit a und § 44 Abs 2 lit c FinStrG unter Bedachtnahme auf

§ 21 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von drei Millionen S, im

Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten, verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Denn eine unzureichende Begründung der Annahmen zur Täterschaft des Angeklagten und die ihm angelastete gewerbsmäßige Absicht reklamierenden Beschwerdeeinwendungen ist entgegenzuhalten, dass nicht nur - vom Beschwerdeführer vermisste - zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148). Daher kann von einer unzureichenden Begründung im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nur dann gesprochen werden, wenn sich ein Schluss auf die zu begründenden Tatsachen überhaupt nicht ziehen lässt oder wenn der daraus gezogene Schluss so weit hergeholt erscheint, dass der logische Zusammenhang kaum noch zu erkennen ist (Mayerhofer aaO E 149).

Ein solcher Mangel haftet jedoch den tatrichterlichen

Beweiserwägungen, welche der Angeklagte zur Gänze unbeachtet lässt,

und damit dem angefochtenen Urteil nicht an, weshalb die

Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits in

nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2

StPO) und der Strafakt demzufolge dem Oberlandesgericht Graz zur

Entscheidung über die Berufung zuzuleiten war (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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